Ablehnung eines Europäischen Haftbefehls in Spanien

March 1, 2023
Verbrechen

Der folgende Text behandelt den Europäischen Haftbefehl (EAW), der sowohl zwingende als auch fakultative Gründe für die Verweigerung der Auslieferung einer Person an einen anderen Staat festlegt. Zu den zwingenden Ablehnungsgründen gehören Begnadigung, Freispruch, Minderjährigkeit, Verjährung und Immunität, während zu den fakultativen Ablehnungsgründen unter anderem lis pendens, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz mit familiären oder wirtschaftlichen Bindungen zählen. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) – obwohl diese nicht ausdrücklich als Ablehnungsgründe vorgesehen sind – die Möglichkeit anerkannt, das Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder die Verletzung grundlegender Rechte geltend zu machen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, diese Ablehnungsgründe zu kennen, um die Achtung der Grundrechte im europäischen Kontext zu gewährleisten.

Summary

Einführung

Der folgende Text befasst sich mit dem Europäischen Haftbefehl (EAW), der sowohl zwingende als auch fakultative Gründe für die Verweigerung der Auslieferung einer Person an einen anderen Staat festlegt. Zu den zwingenden Ablehnungsgründen zählen Begnadigung, Freispruch, Minderjährigkeit, Verjährung und Immunität, während zu den fakultativen Ablehnungsgründen unter anderem lis pendens, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz mit familiären bzw. wirtschaftlichen Bindungen gehören. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) – obwohl nicht ausdrücklich als Ablehnungsgründe vorgesehen – anerkannt, dass das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder die Verletzung grundlegender Rechte geltend gemacht werden kann. Es ist wesentlich, diese Ablehnungsgründe zu kennen, um die Wahrung der Grundrechte im europäischen Kontext sicherzustellen.

Zwingende und fakultative Ablehnungsgründe

Nach Auffassung des EuGH ist die Liste der Ablehnungsgründe abschließend und streng auszulegen (Richtlinie des EuGH, Große Kammer, Urteil vom 31. Januar 2023, Rn. 68). Es besteht somit eine allgemeine Pflicht zur Vollstreckung (Art. 1 Abs. 2), und die Ablehnungsgründe (Art. 3, 4 und 4bis) sind ausdrücklich geregelt, entweder zwingend oder fakultativ (bei Vorliegen der Gründe kann die Auslieferung erfolgen oder nicht). Die innerstaatlichen Regelungen der Mitgliedstaaten müssen diese Ablehnungsgründe enthalten, sodass sie nicht frei erfunden werden dürfen.

Die zwingenden Ablehnungsgründe umfassen:

  • Begnadigung für dieselbe Straftat (Art. 48.1a))
  • Freispruch (Art. 48.1b))
  • Non bis in idem für bereits in einem EU- oder Drittstaat verhandelte Fälle (Art. 48.1c), d) und 32.1a))
  • Minderjährigkeit (Art. 48.1e)), wenn die Person strafrechtlich nicht verantwortlich ist
  • Verjährung (Art. 32.1b)), soweit die Straftat unter die Zuständigkeit der spanischen Gerichte fällt und nach dem dortigen Recht verjährt ist
  • Formelle Mängel (Art. 32.1c)), wenn die Form unvollständig ist und eine Identifikation der Kernelemente nicht ermöglicht oder offenkundig unvollständig ist
  • Immunität (Art. 32.1d))

Zu den fakultativen Ablehnungsgründen zählt die Justizbehörde nur solche, die in ihre nationale Gesetzgebung übernommen wurden, wie lis pendens (Identität der Verfahren), unter Berücksichtigung von Umständen wie Aufenthaltsort der Opfer, Beweismittel, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz mit familiären bzw. wirtschaftlichen Bindungen (vgl. Kozlowski, C-66/08; Wolzenburg, C-123/08; Lopes da Silva, C-42/11). Ebenso gilt dies für Fälle der Extraterritorialität, wenn die Straftat im Ausland begangen wurde und Spanien keine Verfahren außerhalb seines Hoheitsgebiets zulässt (Art. 48.2 Gesetz 23/14).

Ein Auslieferungsverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn zuvor ein Strafverfahren abgelehnt oder ein Freispruch ergangen ist, sowie wenn die Person sich in Spanien in einem laufenden Strafverfahren befindet. In diesem Fall muss der Richter die vorliegenden Umstände prüfen (Art. 56). Befindet sich die Person in Haft in Spanien, erfolgt in der Regel keine Auslieferung. Ist die Person frei, wird die Entscheidung unter Berücksichtigung verschiedener Umstände getroffen (z. B. bevorstehender mündlicher Prozess).

Nicht explizit geregelte Gründe, die der EuGH anerkennt

Es gibt nicht ausdrücklich geregelte Gründe, die der EuGH anerkennt, jedoch nicht als Ablehnungsgründe in der EU-Verordnung aufgeführt sind. Diese können geltend gemacht werden, wenn die ersuchte Person im ersuchenden Staat einem realen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) ausgesetzt wäre (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 6. April 2016, C-404/15 und Robert Căldăraru, C-619/15 PPU; EuGH, Große Kammer, 15. Oktober 2019, Dorobantu) oder – in Ausnahmefällen – einer Verletzung der Grundrechte nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 31. Januar 2023).

Ob ein reales Risiko einer Grundrechtsverletzung besteht, ist im Lichte der Gesamtsituation im Mitgliedstaat zu prüfen, wobei ein spezifisches und konkretes Risiko für die gesuchte Person vorliegen muss. Die Verteidigung muss Beweise vorlegen, die Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU).

Bei Nichteinhaltung der Entscheidungsfristen (Art. 17 Rahmenrichtlinie) bleibt das Gericht verpflichtet, zu entscheiden, was nicht als Ablehnung gilt. Befindet sich die Person jedoch in Untersuchungshaft, dürfen die Fristen nicht unangemessen überschritten werden (Art. 12 FR und Art. 6 EMRK), andernfalls ist die Freilassung anzuordnen. Bei Nichteinhaltung der Übergabefristen (Art. 23 Rahmenrichtlinie) ist eine neue Frist festzulegen; in der Zwischenzeit verbleibt die Person in Haft oder wird freigelassen, abhängig von den Umständen.

Schlussfolgerungen

Der Europäische Haftbefehl (EAW) sieht zwingende und fakultative Ablehnungsgründe für die Auslieferung einer Person vor. Zwingende Gründe sind Begnadigung, Freispruch, Minderjährigkeit, Verjährung, formelle Mängel und Immunität; fakultative Gründe umfassen lis pendens, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz mit familiären oder wirtschaftlichen Bindungen. Das Verständnis dieser Gründe ist wesentlich, um die Grundrechte im europäischen Kontext zu wahren. Zudem existieren nicht explizit geregelte Gründe, die der EuGH anerkennt, wie das Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder die Verletzung grundlegender Rechte, die unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden können. Auch die Einhaltung der Entscheidungs- und Übergabefristen ist zu berücksichtigen. Insgesamt zielt der EAW darauf ab, eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundrechte zu schützen.

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