Die Audiencia Provincial von Huesca hebt die Untersuchungshaft unserer Mandantin auf, die der Beihilfe zur Entziehung eines Minderjährigen beschuldigt wird

February 21, 2025
Informationen

Bei FukuroLegal haben wir die Aufhebung der Untersuchungshaft unserer Mandantin erwirkt, der Beteiligung an der Entziehung ihrer Enkelin vorgeworfen wurde

Summary

Am 30. Januar 2025 ordnete das Ermittlungsgericht die Untersuchungshaft unserer Mandantin an, inhaftiert ohne Kommunikation und ohne Möglichkeit der Kaution, unter Hinweis auf eine erhebliche Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr. Die Mutter war mit dem minderjährigen Kind verschwunden, anstatt es zum vorgesehenen Zeitpunkt dem Vater zu übergeben, was zur sofortigen Festnahme der Großmutter führte, die das Kind vorläufig betreute, wegen des Verdachts der Beteiligung an Kindesentziehung und Verletzung von Unterhaltspflichten.

Nach dem Gerichtsbeschluss beruhte die angenommene Gefahr auf mehreren Umständen: dass die Beschuldigte über den Plan der Mutter informiert gewesen sei, die Parteien unter dem Vorwand eines Arzttermins zusammenzuführen, um die Entziehung zu ermöglichen; dass sie bereits zuvor eine Kindesentziehung unterstützt habe, indem sie ihre Tochter beherbergte; dass sie bei Festnahme und Vorführung nicht kooperiert habe; dass sie über Auslandskontakte verfüge; sowie auf der Schwere der untersuchten Straftaten und der zu erwartenden Sanktionen.

Die Verteidigung, vertreten durch FukuroLegal, legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig und mit dem Grundsatz der ultima ratio strafprozessualer Eingriffe unvereinbar sei, da keine hinreichenden Beweise für den Freiheitsentzug vorlägen.

Zur Fluchtgefahr führte die Verteidigung an, dass die Beschuldigte seit Jahren über festen Wohnsitz in Spanien verfüge, keine Anzeichen der Flucht zeige, im Gegenteil in ihrer Wohnung angetroffen wurde, sowie aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Absichten der Tochter könnten der Beschuldigten nicht zugerechnet werden.

Zur Wiederholungsgefahr wurde vorgebracht, dass das Kind bereits verschwunden sei und die behauptete Tat nicht wiederholt werden könne. Eine abstrakte Bezugnahme auf die Schwere genüge nicht.

Zur Verdunkelungsgefahr wies die Verteidigung darauf hin, dass sämtliche Beweismittel bereits gesichert seien (Hausdurchsuchungen, Auswertung elektronischer Geräte). Untersuchungshaft dürfe nicht als Druckmittel zur Aussage oder Beweisgewinnung genutzt werden.

Als mildere Mittel beantragte die Verteidigung Meldeauflagen, Passabgabe und Ausreiseverbot.

Die Audiencia Provincial von Huesca hob die Untersuchungshaft auf und ordnete stattdessen weniger einschneidende Maßnahmen an: Aufenthaltsverbot außerhalb Spaniens, Abgabe des Reisepasses, periodische Meldung beim Gericht sowie Mitteilung etwaiger Wohnsitz- oder Telefonnummernänderungen.

Das Gericht stellte klar, dass das Aussageverweigerungsrecht nicht gegen die Beschuldigte ausgelegt werden dürfe und die bloße Schwere des Delikts keine ausreichende Grundlage für Flucht- oder Wiederholungsgefahr sei.

Mit dieser Entscheidung wird der Ausnahmecharakter der Untersuchungshaft betont und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen hervorgehoben.

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