Die Strickland-Doktrin und das Recht auf wirksamen Rechtsbeistand
Was ist die Strickland-Doktrin?
Im spanischen Strafverfahren gibt es keine spezifische Regelung, die einen objektiven Maßstab zur Beurteilung der Wirksamkeit des Rechtsbeistands festlegt. Die Zweite Kammer (Strafkammer) des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) hat jedoch nach und nach die Kriterien übernommen, die der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in der bekannten Entscheidung Strickland v. Washington, 466 U.S. 688 (1984), entwickelt hat.
Dieser Maßstab bietet etwas, das weder unsere Rechtsordnung noch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bislang mit Präzision definiert hatten: ein konkretes Instrument, um zu bestimmen, wann eine technische Verteidigung objektiv unzureichend ist und welche rechtlichen Folgen eine solche Unzulänglichkeit haben kann.
Der Ursprung: Strickland v. Washington (1984)
In dem Fall, der der Doktrin ihren Namen gab, entschied sich ein wegen dreier Tötungsdelikte Angeklagter gegen den Rat seines eigenen Verteidigers, sich schuldig zu bekennen. Der Verteidiger hatte zudem weder eine psychiatrische Begutachtung seines Mandanten beantragt noch die Aussage mehrerer potenziell entlastender Zeugen vorgeschlagen. Infolgedessen wurde der Angeklagte zu drei Todesstrafen verurteilt.
Der Angeklagte legte Rechtsmittel ein und machte geltend, seine Verteidigung sei unwirksam gewesen. Das erstinstanzliche Gericht wies das Rechtsmittel zurück; das Berufungsgericht hob die Entscheidung später auf und führte aus, der Sixth Amendment (Sechster Verfassungszusatz) verleihe dem Angeklagten das Recht auf einen angemessen wirksamen Rechtsbeistand. Der Oberste Gerichtshof bestätigte schließlich dieses Recht, stellte jedoch klar, dass es Sache des Angeklagten sei, nachzuweisen, dass die Leistung des Anwalts mangelhaft war und die begangenen Fehler dem Verfahren die Mindestgarantien entzogen hätten. Wie der Gerichtshof in der Entscheidung Engle v. Isaac, 456 U.S. 844 (1977), ausführte – später zitiert vom spanischen Obersten Gerichtshof –, gewährleistet der Sixth Amendment das Recht, von einem kompetenten Verteidiger unterstützt zu werden.
Wann ist eine Verteidigung objektiv unzureichend?
Die Strickland-Doktrin legt fest, dass technische Kompetenz einer angemessenen professionellen Unterstützung gemessen an den geltenden Berufsnormen und -standards entspricht. Zur Beurteilung muss das Gericht vier Elemente prüfen. Erstens die Festlegung eines objektiven Maßstabs der Angemessenheit für das Verhalten des Rechtsanwalts. Zweitens den Ausgangspunkt einer starken Vermutung, dass sich das Verhalten des Anwalts innerhalb dieses Maßstabs bewegt. Drittens die Feststellung, ob der Anwalt alle vernünftigen Maßnahmen ergriffen oder begründet hat, warum einige davon entbehrlich waren. Und schließlich viertens die Beurteilung des Mangels zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand geleistet wurde, wobei eine übermäßig strenge rückblickende Betrachtung abzulehnen ist, da sie zu einer Zunahme entsprechender Rügen führen und Anwälte dazu verleiten würde, konservativere Strategien zum Nachteil der Verteidigung zu verfolgen.
Die Beweislast
Wer geltend macht, seine Verteidigung sei unwirksam gewesen, trägt eine recht anspruchsvolle Beweislast. Er muss zwei Umstände kumulativ nachweisen: dass die Leistung des Anwalts mangelhaft war, weil sie objektive Angemessenheitsstandards verfehlte, und dass ohne diesen Mangel eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass das Verfahrensergebnis anders und für seine Interessen günstiger ausgefallen wäre. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt; es genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, die die Erheblichkeit des Fehlers erkennen lässt – etwa wenn der Mangel das Gericht daran gehindert haben könnte, vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu bilden.
Fälle, in denen sich die Beweislast verringert
Der Strickland-Maßstab selbst sieht Situationen vor, in denen das hypothetische alternative Ergebnis nicht mit derselben Strenge nachgewiesen werden muss.
Interessenkonflikt (Cuyler-Maßstab)
Dieser Maßstab bestimmt, dass bei Vorliegen eines Interessenkonflikts eine Beeinträchtigung vermutet wird. Die häufigsten Fallgruppen sind: die gleichzeitige Vertretung mehrerer Personen mit potenziell entgegengesetzten Interessen, die frühere Vertretung von Personen, die vertrauliche, für den aktuellen Fall relevante Informationen geteilt haben, sowie ein persönliches oder finanzielles Interesse des Anwalts, das dem des Mandanten entgegensteht.
In Spanien wirkt der Interessenkonflikt zudem vorgelagert und eigenständig als berufsrechtliches Verbot der Übernahme der Vertretung selbst (Allgemeines Statut der spanischen Anwaltschaft, Königliches Dekret 135/2021), was unabhängig von der prozessualen Wirkung der Beweislasterleichterung eine eigenständige berufsrechtliche Sanktion durch die Rechtsanwaltskammer nach sich ziehen kann.
Gegen den Willen des Mandanten getroffene Entscheidungen (McCoy-Maßstab)
Die Beweislast verringert sich ebenfalls, wenn der Anwalt eine wesentliche Entscheidung gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten getroffen hat. Die maßgeblichen Fallgruppen sind: ein Schuldbekenntnis im Namen des Mandanten abzugeben, auf das Recht auf ein Geschworenenverfahren zu verzichten, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten oder den Angeklagten daran zu hindern, in der eigenen Verhandlung auszusagen.
Fehlerhafte Beratung in der Verhandlungsphase
Der Oberste Gerichtshof hat den Maßstab auch auf das Vorverfahren angewandt. Der Anwalt ist verpflichtet, zutreffend über die Folgen der Annahme oder Ablehnung einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft zu informieren, einschließlich mittelbarer Folgen wie des Verlusts des Wahlrechts, berufsrechtlicher Disqualifikationen, des Verlusts sozialer Leistungen oder des Widerrufs von Aufenthaltstiteln (Padilla v. Kentucky, 599 U.S. 356, 2009).
Die Strickland-Doktrin im spanischen Obersten Gerichtshof
Die Zweite Kammer unseres Obersten Gerichtshofs hat diesen Maßstab mangels eines eigenen Kriteriums in der spanischen Rechtsordnung als Bewertungsleitlinie übernommen. Im Folgenden sind zwei Urteile von besonderer Bedeutung.
STS 3599/2023 — ECLI:ES:TS:2023:3599
Dieses Urteil erfasst und entwickelt die Doktrin systematisch und stellt fest, dass der Strickland-Maßstab eine sehr nützliche Leitlinie zur Beurteilung des durch die Verfassung und die Konvention gewährleisteten Mindestmaßes an Verteidigungswirksamkeit darstellen kann. Das Gericht benennt konkrete Beispiele nicht zu rechtfertigender Untätigkeit, die eine Nichtigkeit begründen könnten: das Unterlassen der Beweisvorlage zum Nachweis einer als Milderungsgrund geltend gemachten psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung; das Unterlassen der Ladung relevanter Zeugen zum Nachweis eines die Verantwortlichkeit ausschließenden oder modifizierenden Umstands; das vollständige Fehlen jeglichen vorherigen Kontakts zwischen Verteidiger und Mandant; die Unkenntnis der Akte oder die völlige Passivität bei der Prüfung der Belastungsbeweise; das Fernbleiben von wesentlichen Verfahrenshandlungen im Vorverfahren; oder die Geltendmachung von mit den Zielen der Verteidigung unvereinbaren Anträgen. In den Worten des Gerichts selbst: „Die schwerwiegende und offenkundige Unwirksamkeit des Rechtsbeistands berührt die Grundlage des fairen und gerechten Verfahrens und stellt für sich genommen eine strukturelle Quelle der Rechtsschutzverweigerung (indefensión) dar."
STS 1712/2021 — ECLI:ES:TS:2021:1712
Dieses Urteil vertieft die durch den Maßstab ermöglichte zweistufige Kontrolle: die Erfüllung der Verfahrenspflichten des Anwalts einerseits und den Grad der technischen Angemessenheit seines Verhaltens im Hinblick auf die Ziele der Verteidigung andererseits. Das Gericht weist darauf hin, dass eine übermäßig strenge rückblickende Prüfung kontraproduktiv sei, da sie Anwälte dazu verleiten würde, konservativere Strategien zum Nachteil der Qualität der Verteidigung zu verfolgen. Dem Anwalt muss daher ein weiter Spielraum für vernünftige taktische Entscheidungen zustehen.
Abhilfemöglichkeiten bei unwirksamer Verteidigung
Wird nachgewiesen, dass der Rechtsbeistand offenkundig unwirksam war und dies die Verurteilung erheblich beeinflusst haben könnte, hält die spanische Rechtsordnung mehrere Abhilfeinstrumente bereit.
Während des Verfahrens
Wird der Mangel der Verteidigung dem Gericht zur Kenntnis gebracht, trifft die Richter eine positive Handlungspflicht; sie dürfen nicht untätig bleiben. Daran erinnert der EGMR in der Rechtssache Feilazoo/Malta (2021), in der eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt wurde, weil das nationale Gericht trotz Feststellung schwerwiegender Pflichtverletzungen des bestellten Verteidigers – wie das vollständige Fehlen jeglichen Verteidigungskontakts, die unterlassene Information des Mandanten über den Verfahrensstand und die Aufgabe der Verteidigung – keine hinreichenden Mechanismen aktiviert hat.
In dieselbe Richtung weist, wenn auch der EGMR dieses Problem nicht unmittelbar behandelt hat, das Urteil Cuscani/Vereinigtes Königreich (2002, Beschwerde-Nr. 32771/96), das dem Thema tangential nahekommt: Es stellte eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen der Untätigkeit des Gerichts angesichts eines in der Verhandlung selbst festgestellten Dolmetschermangels fest, ohne dies als unwirksamen Rechtsbeistand im Sinne von Strickland zu qualifizieren.
Berufung oder Kassationsbeschwerde
Um eine vernünftige Prognose zu begründen, dass die unwirksame Verteidigung die Verurteilung erheblich beeinflusst haben könnte – und damit den Weg zur Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens zu eröffnen –, muss die Partei begründet die Umstände darlegen, unter denen der unwirksame Rechtsbeistand erfolgte, eine schlüssige Prognose ihrer Auswirkung auf das Urteil formulieren und nachweisen, dass die Mängel der technischen Verteidigung das Gericht daran gehindert haben, besonders bedeutsame materielle oder beweisrechtliche Verteidigungsvorbringen zu berücksichtigen.
Im Berufungsverfahren kann eine unwirksame Verteidigung, die zu einer materiellen Rechtsschutzverweigerung (indefensión) führt, als Verletzung von Verfahrensvorschriften und -garantien gerügt werden (Art. 790.2 LECrim [spanische Strafprozessordnung]), wobei gegebenenfalls die Nichtigkeit und Zurückverweisung des Verfahrens beantragt werden kann (Art. 792 LECrim). Im Kassationsverfahren hängt der Rechtsweg von der Art der angefochtenen Entscheidung ab; gegenüber Urteilen, die die Provinzgerichte (Audiencias Provinciales) in der Berufungsinstanz erlassen haben, beschränkt sich das Rechtsmittel jedoch auf die Rüge der Gesetzesverletzung nach Art. 849.1 LECrim, ohne dass Art. 852 als eigenständiger Rechtsweg zur Verfügung steht. Die Abhilfe für einen erheblichen Verfahrensmangel besteht grundsätzlich in der Nichtigkeit und Zurückverweisung, nicht im unmittelbaren Freispruch.
Verfahren zur Nichtigerklärung von Verfahrenshandlungen (Art. 241 LOPJ)
Ist das Urteil rechtskräftig und nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar, kann dieses Verfahren vor demselben Gericht eingeleitet werden, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beträgt 20 Tage ab Zustellung, mit einer absoluten Höchstgrenze von fünf Jahren. Dieser Weg ist besonders relevant, wenn die Unwirksamkeit der Verteidigung während des Verfahrens weder erkannt noch gerügt werden konnte.
Zu beachten ist, dass dieses Verfahren nur gegenüber der letzten Instanz zulässig ist, deren Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Trat die Unwirksamkeit im Berufungsverfahren ein – etwa weil das Berufungsgericht (ad quem) die Nachlässigkeit des Anwalts feststellte, jedoch nicht von Amts wegen tätig wurde, entsprechend dem oben zitierten Urteil Cuscani/Vereinigtes Königreich –, ist das Verfahren gegen die Berufungsentscheidung und nicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu richten.
Meldung an die Rechtsanwaltskammer
Unabhängig vom Verfahrensweg kann eine offenkundige technische Unzulänglichkeit der zuständigen Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) gemeldet werden, damit diese disziplinar- und sicherungsrechtliche Maßnahmen ergreift, wie die Suspendierung, die Abberufung und die Bestellung eines neuen Verteidigers.
Überlegungen für ausländische Mandanten
Im Kontext einer auf ausländische Mandanten spezialisierten Kanzlei erhält die Strickland-Doktrin eine zusätzliche Dimension. Die spanischen Gerichte haben anerkannt, dass das Fehlen eines wirksamen Dolmetschers oder mangelnde Sprachkenntnisse während des Verfahrens einen Mangel darstellen können, der sowohl die Wirksamkeit eines abgegebenen Geständnisses als auch das Recht auf eine wirksame Verteidigung beeinträchtigt.
Das Urteil STS 589/2022 betont, dass die Dolmetschertätigkeit während der gesamten Hauptverhandlung gewährleistet sein muss, einschließlich der belastenden Zeugenaussagen. Eine fehlende wirksame Übersetzung kann zur Nichtigkeit des Verfahrens führen. Dieser Grundsatz steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strickland-Maßstab: Ein Anwalt, der nicht sicherstellt, dass sein Mandant die Anklage, die Folgen seiner Entscheidungen oder den Verlauf der Verhandlung versteht, leistet keine angemessene professionelle Unterstützung im Sinne der geltenden objektiven Standards.
Schlussfolgerung
Die Strickland-Doktrin ist kein dem spanischen Strafverfahren fremdes akademisches Konzept. Der Oberste Gerichtshof hat sie als Bewertungsinstrument übernommen, gerade weil sie eine Lücke schließt, die weder der Gesetzgeber noch die Verfassungsrechtsprechung zu füllen vermochten.
Aus der Perspektive des Angeklagten bietet dieser Maßstab ein konkretes Instrument, um eine Verurteilung anzufechten, die bei tatsächlich wirksamer Verteidigung anders hätte ausfallen können. Aus der Perspektive des Verteidigers selbst erinnert Strickland daran, dass taktische Freiheit und die Vermutung beruflicher Kompetenz weitreichend, aber nicht unbegrenzt sind. Das durch Art. 24 der spanischen Verfassung und Art. 6 EMRK gewährleistete Verteidigungsrecht wird nicht durch die bloße Bestellung eines Anwalts erfüllt; es verlangt, in den Worten des EGMR, echten Beistand: real, praktisch wirksam und effektiv.

