Defensive law and statement of the beklagten
In dem Urteil 782/2024 des Obersten Gerichtshofs wird untersucht, ob das Verteidigungsrecht das Recht beinhaltet, zuletzt in der Verhandlung auszusagen. Obwohl die Verteidigung dies beantragt hatte, stellte das Gericht klar, dass Artikel 701 LeCrim dieses Recht nicht als absolutes Recht garantiert und Flexibilität bei der Beweisreihenfolge zulässt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Verweigerung einer Aussage ganz am Ende nicht gegen das Verteidigungsrecht verstößt, da der Angeklagte vor dem Urteil das letzte Wort behält, wodurch seine Rechte geschützt werden. Die Waffengleichheit bleibt gewahrt, da beide Seiten die gleichen Verfahrensmöglichkeiten haben.

Summary
Verteidigungsrecht und Aussage des Beklagten
Das Verteidigungsrecht ist ein wesentlicher Grundsatz in spanischen Strafverfahren und wird durch Artikel 24 der spanischen Verfassung geschützt. Es garantiert, dass sich jeder Beschuldigte angemessen gegen die Anklage verteidigen kann. Dieses Recht bedeutet, dass der Angeklagte über die ihm zur Last gelegten Tatsachen informiert werden muss, Beweise vorlegen und anfechten kann und in allen Phasen des Verfahrens Anspruch auf Rechtshilfe hat. Die Strafprozessordnung (LeCrim) erweitert dieses Recht, indem sie es dem Angeklagten ermöglicht, an der Verhandlung teilzunehmen, um seine Version des Geschehens darzulegen, und gibt dem Gericht gemäß Artikel 701 Flexibilität, die Reihenfolge der Beweise nach Bedarf festzulegen. Auf diese Weise zielen die Regeln darauf ab, die Fairness zu wahren, ohne die Fähigkeit des Angeklagten zu beeinträchtigen, sich selbst zu verteidigen.
Bezüglich der Aussage des Angeklagten besteht kein absolutes Recht, zuletzt auszusagen. Nach der Rechtsprechung ist dies für eine wirksame Verteidigung nicht unerlässlich. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt, dass die bis zum letzten Wort das Ende der Verhandlung reicht aus, um die Verteidigung zu schützen, da es ihnen ermöglicht, die gegen sie vorgebrachten Beweise und Argumente zu kommentieren und zu widerlegen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Angeklagte auch dann, wenn das Gericht die Beweisreihenfolge festlegt, über einen wirksamen Mechanismus verfügt, um seine Verteidigung geltend zu machen, ohne den normalen Ablauf der Verhandlung zu stören. Darüber hinaus stellen die Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens sicher, dass beide Seiten ihre Argumente zu gleichen Bedingungen vorbringen können, wobei die Unparteilichkeit gewahrt bleibt und das Recht des Angeklagten auf eine umfassende und faire Verteidigung geschützt wird.
Reihenfolge der Beweisaufnahme
Die Reihenfolge der Beweisaufnahme in der Verhandlung ist ausdrücklich in Artikel 701 LeCrim geregelt. Nach dieser Regel ist die Reihenfolge der Aussagen und sonstigen Beweise flexibel, und es ist nicht erforderlich, dass alle Angeklagten am Ende aussagen. In der Praxis sagen Angeklagte häufig zu jedem Zeitpunkt der Beweiserhebung aus, immer unter der Leitung des Gerichts, das die Achtung des Verteidigungsrechts und die Waffengleichheit sicherstellen muss.
Die Ablehnung der Bitte um letzte Aussage wurde nicht als Verletzung des Verteidigungsrechts angesehen. Diesem Recht wird dadurch Genüge getan, dass der Angeklagte bis zum Ende der mündlichen Verhandlung seine Version vortragen kann, während alle Parteien weiterhin die Möglichkeit haben, Beweise vorzulegen und Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen.
Auswirkungen des Verteidigungsrechts in Strafverfahren
Das Verteidigungsrecht ist eng mit der Waffengleichheit und dem kontradiktorischen Prozess verknüpft, was garantiert, dass jede Seite ihre Argumente fair vorbringen kann und dass Beweise objektiv bewertet werden. Der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass die Reihenfolge der Beweiserhebung diese Rechte nicht wesentlich beeinträchtigen sollte. Die Weigerung, den Angeklagten als letztes aussagen zu lassen, hindert ihn nicht daran, die Beweise anzufechten, noch schränkt er seine Fähigkeit ein, den Argumenten der Staatsanwaltschaft zu widersprechen.
In diesem Fall konnten die Angeklagten von ihrem Recht auf das letzte Wort Gebrauch machen, sodass sie nach Anhörung der Argumente der Staatsanwaltschaft und der vorgelegten Beweise sprechen konnten. Diese verfahrensrechtliche Schutzmaßnahme gewährleistet, dass der Angeklagte sich wirksam verteidigen kann, auch ohne am Ende seiner Aussage warten zu müssen.
Fakten
Das Urteil 782/2024 des Obersten Gerichtshofs betrifft ein Strafverfahren wegen Missbrauchs und Ermordung eines Minderjährigen. Die Angeklagten sind die Mutter des Kindes und ihr Partner. Das Provinzgericht von Alicante verurteilte den Partner wegen eines Verbrechens des Missbrauchs eines Minderjährigen und eines Mordverbrechens mit den erschwerenden Faktoren Verrat und Verwandtschaft. Die Mutter wurde wegen Missbrauchs des Minderjährigen verurteilt, aber wegen Mordes und fahrlässiger Tötung freigesprochen.
Die Verhandlung fand vor einem Schwurgericht statt. Die Verteidigung beantragte, dass der Angeklagte am Ende der Verhandlung, nachdem alle Beweise vorgelegt worden waren, aussagen dürfe, und behauptete, dies sei für seine Verteidigung unerlässlich. Der Vorsitzende Richter lehnte den Antrag ab und wandte die allgemeine Verfügung in Artikel 701 LeCrim an. Die Verteidigung legte Berufung beim Obersten Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft Valencia ein, der die Berufung zurückwies und die Entscheidung des Richters bestätigte. Die Verteidigung reichte daraufhin beim Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde ein und machte sich auf eine Verletzung des Verteidigungsrechts und die unzulässige Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens berufen, das von der Verteidigung als entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten angesehen wurde.
Gründe der Kassationsbeschwerde
Die Verteidigung argumentierte, dass die Verweigerung der Möglichkeit, den Angeklagten auszusagen, zuletzt das Verteidigungsrecht untergraben habe. Ihrer Ansicht nach hätte der Angeklagte alle Beweise und Zeugenaussagen hören können, bevor er seine Aussage abgab. Die Verteidigung beanstandete auch die Weigerung, ein psychiatrisches Gutachten zuzulassen, das für die Bewertung der Glaubwürdigkeit und des Geisteszustands des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt als unerlässlich erachtet wurde.
Sie argumentierten weiter, dass die Weigerung, am Ende eine Aussage zuzulassen, der Waffengleichheit schade und den Angeklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft benachteilige.
Analyse des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof befasste sich zuletzt mit dem angeblichen Zeugnisrecht und seinem Zusammenhang mit dem Verteidigungsrecht. Zunächst bekräftigte er, dass die Verfahrensregeln, insbesondere Artikel 701 LeCrim, darauf ausgelegt sind, Unparteilichkeit, Wahrheitsfindung und Verfahrensgleichheit zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat der Angeklagte kein absolutes Recht, als Letzter auszusagen, da die Reihenfolge der prozessualen Interventionen gesetzeskonform ist und es keine ausdrückliche Änderung gibt, die ein solches Recht garantiert.
Obwohl Gerichte in einigen Fällen Angeklagten zum Schutz der Verteidigung erlaubt haben, zuletzt auszusagen, betonte der Oberste Gerichtshof, dass dies weder eine gesetzliche Verpflichtung noch ein grundlegendes Verfahrensrecht ist. Die Weigerung des vorsitzenden Richters verstieß also nicht gegen Grundrechte, da die Verteidigung durch den Recht des Angeklagten auf das letzte Wort am Ende der Verhandlung. Dieses verfassungsmäßige Recht (Artikel 24) ermöglicht es dem Angeklagten, sich an das Gericht zu wenden, nachdem alle Beweise vorgelegt wurden.
Das Gericht betonte auch, dass das letzte Wort ein grundlegender Schutz des Verteidigungsrechts ist. Selbst wenn der Angeklagte während der Beweiserhebung nicht als Letzter aussagt, gewährleistet das letzte Wort, dass er seinen Standpunkt darlegen und zu den Beweisen Stellung nehmen kann. In diesem Fall lagen der Verteidigung bereits Widersprüche in Aussage und Sachverständigenbeweis vor, sodass die Verweigerung der letzten Aussage einer wirksamen Verteidigung nicht entgegenstand. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die allgemeine Anordnung in Artikel 701 LeCrim das Verteidigungsrecht nicht verletzt, da andere zur Verfügung stehende Mechanismen zur Gewährleistung einer umfassenden Verteidigung zur Verfügung stehen.
Verfahrensordnung und Waffengleichheit
In Bezug auf die Waffengleichheit bekräftigte der Oberste Gerichtshof, dass Strafverfahren beiden Seiten die gleichen Möglichkeiten bieten müssen, ihren Fall vorzubringen. Die Verfahrensanordnung ist nicht darauf ausgelegt, eine der beiden Seiten zu bevorzugen, sondern sicherzustellen, dass alle Beweise und Argumente geordnet und fair vorgebracht werden.
Artikel 701 LeCrim legt eine Standardanordnung für die Beweisaufnahme fest, aber es handelt sich nicht um eine starre Regel, die den Schutz des Verteidigungsrechts blockieren würde. Waffengleichheit bedeutet, dass beide Seiten fair eingreifen können; sie gewährt keiner Seite das Recht auf eine bestimmte Redeordnung. Die Entscheidung des Vorsitzenden Richters passt daher in den rechtlichen Rahmen und verstößt nicht gegen diesen Grundsatz.
Verteidigungsrecht und Reihenfolge der Aussage des Angeklagten in der Verhandlung: Analyse der Urteile STS 714/2023 und STS 782/2024 des Obersten Gerichtshofs
Das Verteidigungsrecht des Angeklagten ist eine Säule eines fairen Verfahrens. Ein wichtiger Aspekt ist, wann der Angeklagte aussagen kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Jüngste Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs haben sich mit dem Umfang und den Grenzen der Streithilfeanordnung des Beklagten befasst.
- STS 714/2023 (28. September 2023).
- Dieses Urteil führte zu einer wichtigen Interpretation: In Ermangelung einer spezifischen LeCrim-Bestimmung, nach der der Angeklagte zuerst gehen muss, kann die Verteidigung verlangen, dass der Angeklagte am Ende, nach der Beweisaufnahme, aussagt. Wenn am Ende eine Aussage zugelassen wird, kann dies die Verteidigung stärken, da der Angeklagte in informierter Weise auf die vorgelegten Beweise reagieren kann.
- STS 782/2024 (19. September 2024).
- Dieses Urteil qualifiziert das oben Gesagte, indem es feststellt, dass die Weigerung eines Gerichts, am Ende eine Aussage zuzulassen, nicht automatisch gegen das Verteidigungsrecht verstößt. Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass die Verteidigung dies zwar beantragen kann, die gegenteilige Entscheidung eines Richters an sich die Verteidigung jedoch nicht beeinträchtigt. Der Gerichtshof betont, dass das Recht auf das letzte Wort nach wie vor ein ausreichender Schutz ist, obwohl es sich nicht um eine Befragung durch die Parteien handelt, sondern um eine abschließende Stellungnahme des Angeklagten.
Zusammengenommen zeigen diese Entscheidungen einen doppelten Ansatz: In STS 714/2023 wird der Vorteil einer Aussage am Ende hervorgehoben, während STS 782/2024 der Ansicht ist, dass das letzte Wort ausreicht, um die Verteidigungsrechte zu schützen, ohne die Reihenfolge der Beweise zu ändern.
Fazit
Das Urteil 782/2024 des Obersten Gerichtshofs bekräftigt, dass das Verteidigungsrecht des Angeklagten zwar grundlegend ist, es jedoch kein absolutes Recht beinhaltet, zuletzt auszusagen. In der Entscheidung wird Artikel 701 LeCrim dahingehend ausgelegt, dass er eine flexible Beweisanordnung ermöglicht, um das Verfahren geordnet und fair zu gestalten, ohne die Rechte der Parteien zu gefährden.
Das Gericht stellt fest, dass die Verweigerung der Aussage am Ende nicht gegen das Verteidigungsrecht verstößt, solange dem Angeklagten das letzte Wort vor der Urteilsverkündung eingeräumt wird. Dies ermöglicht es den Angeklagten, sich zu den gegen sie erhobenen Beweisen und Argumenten zu äußern und sich gemäß Artikel 24 der Verfassung am Ende des Verfahrens zu verteidigen. Der Gerichtshof unterstreicht auch den Grundsatz der Waffengleichheit und gewährleistet so, dass beide Seiten gleiche Verfahrenschancen haben. Das letzte Wort reicht aus, um die Verteidigung zu schützen, sodass eine Änderung der Beweisreihenfolge nicht erforderlich ist.

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