Auszug
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs 876/2025 bietet eine besonders bedeutende Ausarbeitung des Urteils zur objektiven Zurechnung des Ergebnisses im Bereich des Mordes. Die Diskussion betrifft nicht die Anwesenheit von Vorsatz oder die objektive und subjektive Gefährlichkeit der Aggression, Elemente, die nicht infrage gestellt werden. Die zentrale Frage besteht darin, zu bestimmen, ob der Tod rechtlich dem Täter zugeschrieben werden kann, wenn nach der Aggression ein autonomes und bewusstes Verhalten des Opfers eingreift, das einen anderen kausalen Verlauf einführt. Das Urteil konzentriert sich somit auf die Analyse des Prinzips der Selbstverantwortung des Opfers und dessen Einfluss auf die Unterbrechung des objektiven Zurechnungszusammenhangs.
Der vorherige Rechtsprechungsrahmen
Bevor der Kern des Falles behandelt wird, reiht sich das Urteil des Obersten Gerichtshofs 876/2025 in eine klar konsolidierte Rechtsprechungslinie ein. Urteile wie das Urteil des Obersten Gerichtshofs 1345/2011, 452/2017 und 228/2024 haben wiederholt betont, dass die natürliche Kausalität eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung für die Zurechnung eines Ergebnisses darstellt und den normativen Charakter der Zurechnungsprüfung hervorheben.
In diesem Zusammenhang hebt das Urteil des Obersten Gerichtshofs 1253/2005 hervor, dass die objektive Zurechnung erfordert, dass das Ergebnis die Verwirklichung des Risikos ist, das der Täter geschaffen hat, wobei diejenigen Fälle ausgeschlossen werden müssen, in denen der Schaden aus autonomen Risiken stammt, die vom Opfer oder anderen unabhängigen Faktoren eingeführt wurden. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs 505/2021 behandelt ausdrücklich die Problematik der konkurrierenden Risiken und stellt fest, dass nur das Ergebnis zuzurechnen ist, das die Verwirklichung des Risikos ist, das durch den Handelnden geschaffen wurde, und nicht eines anderen oder nachträglich eingetretenen.
Natürliche Kausalität und normative Zurechnungsprüfung
Im Einklang mit dieser vorherigen Doktrin bekräftigt der Oberste Gerichtshof die Unterscheidung zwischen natürlicher Kausalität und juristischer Kausalität. Die physisch-natürliche Verbindung zwischen der Aggression und dem Tod reicht nicht aus, um das Ergebnis juristisch zuzurechnen. Es bedarf einer normativen Prüfung, die bewertet, ob der Tod die Verwirklichung des verbotenen Risikos darstellt, das der Täter geschaffen hat.
Dieser Ansatz verhindert, dass die materielle Kausalitätssequenz mit der strafrechtlichen Verantwortung verwechselt wird, und stellt sicher, dass diese auf objektiven Zurechnungsmaßstäben basiert, die bereits in Urteilen wie den genannten (Urteile des Obersten Gerichtshofs 1345/2011, 452/2017 und 228/2024) gestärkt wurden.
Das vom Täter geschaffene Risiko und seine Übereinstimmung mit dem Ergebnis
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs 876/2025 erkennt an, dass der Angeklagte ein schweres und typisch mörderisches Risiko geschaffen hat. Es wird jedoch betont, dass die objektive Zurechnung mehr erfordert, dass das produzierte Ergebnis die Verwirklichung des geschaffenen Risikos ist, wobei ausgeschlossen wird, dass es von einem anderen oder autonomen Risiko herrührt.
Dieser Ansatz entspricht den Kriterien aus Urteilen wie dem des Obersten Gerichtshofs 505/2021, das sich mit der Figur der konkurrierenden Risiken befasst, sowie der Doktrin des Urteils des Obersten Gerichtshofs 1253/2005 im Zusammenhang mit der Selbstgefährdung.
Das autonome Verhalten des Opfers als unabhängiger kausaler Verlauf
Das entscheidende Element des Falles ist die freiwillige Ablehnung des Opfers, sofort medizinische Hilfe zu erhalten. Laut dem Urteil war diese Ablehnung nicht das Ergebnis von Benommenheit oder Unfähigkeit, sondern eine informierte und autonome Entscheidung. Das Gutachten zeigt, dass eine frühzeitige Behandlung den Tod möglicherweise hätte verhindern oder die Überlebenschancen erhöhen können, was ein konkurrierendes Risiko einführt, das laut der Kammer das ursprünglich vom Täter geschaffene Risiko verdrängt.
Im Lichte des Prinzips der Selbstverantwortung kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Opfer ein eigenes und entscheidendes Risiko in die Kausalkette eingeführt hat, wodurch der Zusammenhang, der das ursprüngliche Handeln des Täters mit dem tödlichen Ergebnis verbinden könnte, unterbrochen wurde.
Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs und rechtliche Konsequenzen
Die Kammer kritisiert, dass das Schwurgericht die Frage aus einer rein naturwissenschaftlichen Perspektive analysiert hat, während die objektive Zurechnung eine rechtliche Prüfung ist, die der richterlichen Autorität vorbehalten bleibt. Nach der entsprechenden normativen Bewertung kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Tod dem Angeklagten nicht zugerechnet werden kann, nicht aufgrund unzureichender Beweise, sondern aus dogmatischen Gründen: Das tödliche Ergebnis ist keine Verwirklichung des verbotenen Risikos, das der Täter geschaffen hat, sondern ein anderes Risiko, das vom Opfer übernommen wurde.
Dies führt zum Ausschluss des vollendeten Mordes, wobei nur ein versuchter Mord bleibt, da der Angeklagte vorsätzlich gehandelt und geeignete Taten ausgeführt hat, um den Tod zu verursachen.
Schlussfolgerung
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs 876/2025 stellt ein paradigmatisches Beispiel für die Anwendung des Urteils zur objektiven Zurechnung des Ergebnisses dar. Ausgehend von einer konsolidierten Rechtsprechung, die in den Urteilen des Obersten Gerichtshofs 1345/2011, 452/2017, 228/2024, 1253/2005 und 505/2021 festgehalten ist, unterscheidet der Oberste Gerichtshof präzise zwischen natürlicher Kausalität und normativer Zurechnung, grenzt das vom Täter geschaffene Risiko ein und bewertet das autonome Verhalten des Opfers als unabhängigen kausalen Faktor. Das Urteil bekräftigt die Zentralität des Schuldprinzips und das Verbot der Verantwortung für fremde Handlungen und festigt sich als unverzichtbare Referenz zur Auslegung des Artikels 138 StGB in Fällen von Risikokonkurrenz und Selbstgefährdung.
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