Delikte gegen die öffentliche Gesundheit

Delikte gegen die öffentliche Gesundheit

In der heutigen Zeit haben Fälle von internationaler Kindesentführung deutlich zugenommen. Dieser Anstieg ist auf die zunehmende globale Mobilität sowie auf die wachsende Zahl internationaler Ehen zurückzuführen.

In Situationen von Scheidung oder partnerschaftlichen Krisen kann es vorkommen, dass ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder ohne die erforderliche gerichtliche Genehmigung in ein anderes Land verbringt. Diese Konstellationen sind rechtlich äußerst komplex und erfordern in der Regel die Einschaltung von auf Strafrecht und Internationales Recht spezialisierten Rechtsanwälten.

Was ist eine internationale Kindesentführung?

Unter internationaler Kindesentführung versteht man die Verbringung oder Zurückhaltung eines Kindes in einem anderen Staat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts ohne die Zustimmung des anderen Elternteils. Dieses Phänomen tritt insbesondere in Familien auf, in denen die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder im Ausland leben. Es kann jedoch auch bei Staatsangehörigen desselben Landes vorkommen, die über Nebenwohnsitze im Ausland verfügen.

Rechtlicher Rahmen der internationalen Kindesentführung

In Spanien wird die internationale Kindesentführung durch einen komplexen Rechtsrahmen geregelt, der sowohl innerstaatliche Vorschriften als auch internationale Abkommen umfasst:

  1. Haager Übereinkommen von 1980: Dieses Übereinkommen ist das zentrale Rechtsinstrument zur Regelung internationaler Kindesentführungen. Ziel ist es, die unverzügliche Rückführung des Kindes in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmefälle. Das Übereinkommen sieht ein dringliches und vorrangiges gerichtliches Verfahren vor und beschränkt die Gründe, aus denen eine Rückführung verweigert werden kann.
  2. Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel II ter): Diese Verordnung ergänzt das Haager Übereinkommen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie stärkt insbesondere das Recht des Kindes auf Anhörung und begrenzt die Möglichkeiten, eine Rückführung abzulehnen.
  3. Bilaterale Abkommen: Spanien unterhält mit mehreren Staaten bilaterale Vereinbarungen, die die justizielle Zusammenarbeit und die Rückführung von Kindern regeln.
  4. Rechtsinstrumente für Staaten ohne Abkommen: In Fällen, in denen die Entführung in ein Land ohne einschlägiges Abkommen erfolgt, kommen u. a. Rechtshilfeersuchen, die Anerkennung und Vollstreckung spanischer Entscheidungen (Exequatur) sowie Verfahren im Aufenthaltsstaat des Kindes in Betracht. Diese Mechanismen erweisen sich jedoch häufig als weniger wirksam.

Präventive Maßnahmen und sofortige Schritte

Besteht die Gefahr einer möglichen Kindesentführung, ist rasches Handeln unerlässlich. Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Antrag auf Ausreiseverbot: Im Rahmen eines dringlichen gerichtlichen Verfahrens kann ein Verbot der Ausreise des Kindes aus dem Staatsgebiet beantragt werden (sog. „Grenzschließung“). Dies umfasst regelmäßig auch die Einziehung des Reisepasses des Kindes sowie ein Verbot, einen neuen Pass auszustellen.
  • Nachweis der Entführungsgefahr: Vor Gericht muss dargelegt werden, dass eine konkrete Gefahr der Entführung besteht. Diese Gefahr ist besonders hoch, wenn das Kind in ein Land verbracht werden könnte, das dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist.

Ist die Entführung bereits erfolgt, kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Antrag auf Rückführung des Kindes: Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, da das Haager Übereinkommen vorsieht, dass eine Rückführung nicht automatisch erfolgt, wenn seit der Entführung mehr als ein Jahr vergangen ist und das Kind sich in seiner neuen Umgebung eingelebt hat.
  • Einwendungen gegen die Rückführung: Der entführende Elternteil kann der Rückführung widersprechen, z. B. mit der Begründung einer physischen oder psychischen Gefährdung des Kindes oder aufgrund des erklärten Widerstands des Kindes.

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