Pflicht zur Präzision im Umwandlungsbeschluss des beschleunigten Verfahrens

November 12, 2025

Die Pflicht zur präzisen Imputation im Umwandlungsbeschluss des beschleunigten Verfahrens: Gewährleistung der legitimen Anklage (Urteil STS 774/2025).

Summary

Auszug

Das Urteil 774/2025, erlassen vom Zweiten Senat des Obersten Gerichtshofs, befasst sich mit einer strafrechtlich und verfahrensrechtlich bedeutsamen Frage: der Abgrenzung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die für die gültige Fortführung des beschleunigten Verfahrens erforderlich sind, wenn die Teilnahme an einem Delikt der treuhänderischen Untreue imputiert wird.

Das Urteil entscheidet über die Revision, die vom Einlagensicherungsfonds und den Kreditinstituten (im Folgenden „FGD“) gegen einen Beschluss des Nationalen Gerichts eingelegt wurde, der beschlossen hatte, das Verfahren gegen einen der Beschuldigten nicht fortzusetzen, im Rahmen der Ermittlungen zur unregelmäßigen Verwaltung der Caja de Ahorros del Mediterráneo (CAM) und ihrer Tochtergesellschaft Tenedora de Inversiones y Participaciones S.L. (TIP).

Der Sachverhalt bezieht sich auf angeblich unregelmäßige Kredit- und Investitionsgeschäfte, die 2006 durchgeführt wurden und einen Vermögensschaden von mehr als 160 Millionen Euro verursacht haben sollen.

Die Verfahrensfrage geht jedoch über den konkreten Fall hinaus: Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob der Beschluss des Nationalen Gerichts, der die Fortführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten aufhob, einen freien Verfahrensabschluss darstellt, der auf der Nichtbegehung des Delikts oder der Tatbestandslosigkeit beruht, oder einen vorläufigen Verfahrensabschluss, der auf unzureichenden Beweisen basiert, mit den entsprechenden Folgen hinsichtlich der Revisionsfähigkeit gemäß Artikel 848 der Strafprozessordnung.

Das Urteil bietet daher eine Auslegung, die sowohl das materielle Strafrecht, insbesondere die Struktur des Delikts der treuhänderischen Untreue und die Beteiligung an Sonderdelikten, als auch eine verfahrensrechtliche Reflexion über den Mindestinhalt des Umwandlungsbeschlusses des beschleunigten Verfahrens beleuchtet, im Einklang mit den Verteidigungsrechten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Das zentrale rechtliche Problem: Beteiligung an der treuhänderischen Untreue

Die Revision des FGD argumentierte, dass das Nationale Gericht Artikel 252 und 28 des Strafgesetzbuches (in der Fassung vor der Reform von 2015) fehlerhaft angewendet habe.

Laut dem Kläger basierte die Verantwortung des Beschuldigten nicht auf seiner Rolle als unmittelbarer Täter des Delikts der treuhänderischen Untreue (ein eigenes Sonderdelikt, das nur von denen begangen werden kann, die Pflichten der Verwaltung fremden Vermögens innehaben), sondern auf seiner Beteiligung als Vorstandsmitglied eines Unternehmens, das angeblich mit den Verantwortlichen der CAM in der Durchführung einer offensichtlich schädlichen Kreditoperation zusammengearbeitet habe.

Aus dieser Perspektive berief sich der FGD auf die etablierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der die treuhänderische Untreue bereits dann vollendet ist, wenn der Verwalter Vermögenswerte der Gesellschaft zum Nachteil der verwalteten Entität veräußert, unabhängig davon, ob die Operation später erfolgreich oder gescheitert ist.

In diesem Fall wäre die Vollendung bereits mit der Gewährung des Immobilienkredits und dem Eintritt der TIP in das Kapital des Immobilienentwicklers erfolgt, unabhängig davon, ob das Immobilienprojekt realisiert wurde oder nicht. Der Schaden, so die Anklage, sei durch den Akt der Verfügung selbst entstanden, nicht durch seine späteren Folgen.

Auf dieser Grundlage argumentierte der FGD, dass der Beschuldigte als notwendiger Gehilfe gemäß Artikel 28 StGB haftbar gemacht werden müsse, da seine Beteiligung als Vorstandsmitglied wesentlich zur Strukturierung und Genehmigung der untreuen Transaktion beigetragen habe.

Laut dieser These sollte die Frage seiner Vorsätzlichkeit und seines Wissens über den Schaden im Hauptverfahren geklärt werden, wobei das Prinzip in dubio pro iudicio anzuwenden sei, gemäß der Rechtsprechung des Senats (z.B. STS 705/2022), das die Eröffnung eines Verfahrens verlangt, wenn es hinreichende Indizien gibt, und die endgültige Beweiswürdigung dem Urteil vorbehalten bleibt.

Die Position des Obersten Gerichtshofs: Kontrolle der Imputation und die Anforderung eines begründeten Beschlusses

Der Oberste Gerichtshof verfolgt jedoch einen anderen Ansatz.

Bevor er sich mit einer möglichen Verletzung von Artikel 252 StGB befasst, prüft er zunächst, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung gegeben sind. Artikel 848 der Strafprozessordnung erlaubt die Revision nur gegen Entscheidungen, die einen freien Verfahrensabschluss anordnen, also solche, die erklären, dass die Fakten kein Delikt darstellen.

Wenn die angefochtene Entscheidung jedoch einen vorläufigen Verfahrensabschluss enthält, der nur auf dem Fehlen ausreichender Indizien beruht, kann die Revision nicht erfolgreich sein.

Um die Art der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen, führt der Oberste Gerichtshof eine eingehende Analyse ihres Inhalts durch. Er stellt fest, dass der Beschluss des Nationalen Gerichts, das Verfahren „nicht mit Bezug auf den genannten Beschuldigten fortzusetzen“, eine ungewöhnliche Formulierung verwendet, die rechtlich unpräzise ist und nicht klarstellt, ob die Entscheidung auf der Tatbestandslosigkeit der Fakten oder dem Fehlen von Indizien beruht.

Nichtsdestotrotz kommt das Höchstrichterliche Gericht zu dem Schluss, dass es sich bei der Entscheidung um einen vorläufigen Verfahrensabschluss handelt, da der Beschluss nicht die Existenz des Delikts der treuhänderischen Untreue in Frage stellt, sondern lediglich das Fehlen von Daten, die den Beschuldigten mit der Begehung in Verbindung bringen.

Basierend auf dieser Einstufung konzentriert sich der Senat auf die unzureichende Begründung des Umwandlungsbeschlusses des Zentralen Ermittlungsgerichts.

Er stellt fest, dass dieser Beschluss keine ausreichende sachliche Beschreibung enthält, um das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu identifizieren, noch gibt er Angaben zu seiner konkreten Beteiligung an den Kreditoperationen oder der Unternehmensentscheidung.

Dieser Mangel verletze aus Sicht des Gerichts die institutionelle Funktion des Umwandlungsbeschlusses, der sowohl die Fakten als auch die Personen, gegen die sich die Anklage richten kann, eindeutig abgrenzen muss.

Der Oberste Gerichtshof betont, dass der Umwandlungsbeschluss zwar keine vollständige Erzählung erfordert, aber sicherstellen muss, dass der Beschuldigte weiß, „woran und warum“ er beschuldigt wird.

Diese Anforderung findet ihre Grundlage nicht nur in Artikel 779.1.4 der Strafprozessordnung, sondern auch in der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Information in Strafverfahren sowie in der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, C-398/23).

Nach dieser Doktrin hat der Beschuldigte das Recht, frühzeitig detaillierte Informationen über die Anklage zu erhalten, um sich effektiv auf seine Verteidigung vorzubereiten.

Das Fehlen dieser Information macht die Fortführung des Verfahrens ungültig, da es gegen das Prinzip der Gegenseitigkeit und das Recht auf Verteidigung verstößt.

Rechtliche Begründung und doktrinäre Bedeutung

Das Urteil folgt einer Argumentation, die mit früheren Entscheidungen des Zweiten Senats übereinstimmt (z.B. SSTS 897/2023, 669/2021, 333/2022), und betont die doppelte Dimension — faktisch und normativ — die jede formelle Imputation enthalten muss.

Der Umwandlungsbeschluss ist nicht nur eine bloße Verfahrenshandlung, sondern der Akt, der den Gegenstand des Strafverfahrens abgrenzt und die verhandelbaren Tatsachen festlegt, die Gegenstand der Anklage sein können.

Sein Inhalt definiert daher den Schutzrahmen für die Rechte des Beschuldigten und verhindert, dass er mit nicht vorhersehbaren Anschuldigungen in der Ermittlungsphase überrascht wird.

In dieser Perspektive lehnt der Oberste Gerichtshof den Versuch des FGD ab, das Fehlen einer tatsächlichen Grundlage im Umwandlungsbeschluss durch eine hypothetische Rekonstruktion der Ereignisse in der Revision zu beheben. Die Revision kann die tatsächliche Realität nicht umgestalten oder neue Indizien einführen; sie bewertet nur die rechtliche Korrektheit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der von dieser festgelegten Tatsachen.

Daher bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass das Nationale Gericht korrekt gehandelt hat, indem es das Fehlen ausreichender

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