Analyse des Urteils 317/2025 des Obersten Gerichtshofs vom 3. April
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 317/2025 vom 3. April legt Artikel 324 der Strafprozessordnung, geändert durch das Gesetz 2/2020 vom 27. Juli, flexibel aus. Er befasst sich mit dem rechtlichen Wert von Ermittlungsmaßnahmen, die außerhalb der gesetzlichen Höchstdauer durchgeführt werden, und unterscheidet zwischen Formfehlern, relativer Ungültigkeit und Verletzung der Grundrechte. Die Zweite Kammer ist der Auffassung, dass die Praxis von Verfahrenshandlungen außerhalb des gesetzlichen Begriffs nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit führt, es sei denn, sie führt zu einem Mangel an Verteidigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Verteidigungsrechts, insbesondere im Fall der verspäteten Zurechnung des Untersuchten.

Summary
Grundlage der Debatte:
Mit der Reform von Artikel 324 LECrim wurde eine Höchstfrist von 12 Monaten für strafrechtliche Ermittlungen eingeführt, mit der Möglichkeit einer begründeten gerichtlichen Verlängerung. Mit dieser Maßnahme sollten langwierige Weisungen vermieden und eine größere zeitliche Kontrolle über den Strafprozess eingeführt werden.
Dieses Erfordernis hat jedoch zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt: Was geschieht mit Ermittlungsmaßnahmen, die nach Ablauf der Frist vereinbart oder durchgeführt werden? Sind sie nichtig, ungültig oder nur irregulär?
Standpunkt des Obersten Gerichtshofs:
1. Verspätetes Verfahren ist nicht per se nichtig
Die Zweite Kammer lehnt ein Kriterium der automatischen Nichtigkeit ab. Er erkennt zwar an, dass der Ablauf der Frist einen prozessualen Ausschluss impliziert, weist aber darauf hin, dass dies nicht bedeutet, dass das verspätete Verfahren keinen Beweiswert hat oder von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden sollte.
Damit wird eine wichtige Unterscheidung eingeführt: Die Verwirkung begrenzt den verfahrensrechtlichen Moment, in dem Beweismittel verwendet werden können, nicht aber ihre materielle Gültigkeit, sofern die Verfahrensgarantien eingehalten wurden und kein Mangel an Verteidigung verursacht wurde.
2. Verkettete Sorgfaltspflicht als Rechtfertigung für die Verzögerung
Die Praxis von Verfahren nach Ablauf der Frist gilt als gültig, wenn sie an frühere Verfahren "gekettet" sind, die aus berechtigten Gründen, wie z. B. aus Mangel an verfügbaren Informationen oder noch anhängigen früheren Verfahren, nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnten.
Dies ermöglicht es der Strafgerichtsbarkeit, die Wirksamkeit der Ermittlungen auch innerhalb eines engen Zeitrahmens zu wahren, sofern die vorzeitige Maßnahme eine logische und notwendige Folge der vorangegangenen Entwicklung des Verfahrens ist.
3. Verspäteter Anruf der Person, gegen die ermittelt wird: Verletzung der Verteidigungsrechte
Hier nimmt das Gericht eine strengere Position ein: Wenn die gesuchte Person außerhalb der gesetzlichen Frist formell angeklagt wird, wird ihr die Teilnahme an den Ermittlungen entzogen, was ihr Recht auf Verteidigung verletzt und die Gültigkeit ihrer Anschuldigung beeinträchtigt.
Diese Annahme impliziert zwar einen verfassungsrechtlichen Affekt, da sie den Untersuchten daran hindert, sein Widerspruchs- und Beweisrecht unter gleichen Bedingungen auszuüben.
4. Ergänzende Verfahren in der Zwischenphase
Das Urteil räumt ein, dass in der Zwischenphase ergänzende Maßnahmen beantragt und vereinbart werden können, jedoch nur ausnahmsweise und wenn sie für die Feststellung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unerlässlich sind.
Es handelt sich nicht um eine verdeckte Wiederaufnahme der Ermittlungen, sondern um ein begrenztes Verfahrensinstrument, um vorzeitige oder ungerechtfertigte Entlassungs- oder Anklagebeschlüsse zu vermeiden.
Normative Perspektive und Rechtsgarantie
Der Gerichtshof betont, dass Art. 324 LECrim keinen Verfassungsrang hat und dass er dazu dient, das Verfahren anzuordnen, nicht aber die Wesentlichkeit des Verfahrens zu bedingen. Daher kann die Nichteinhaltung an sich keine radikalen Nichtigkeiten hervorrufen, es sei denn, es wird eine tatsächliche Beeinträchtigung der Grundrechte festgestellt.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung, nach der die Nichtigkeit keine automatische Sanktion ist, sondern eine außergewöhnliche Maßnahme zum Schutz wesentlicher Garantien des Verfahrens.
Schlussfolgerung
STS 317/2025 bekräftigt eine Rechtsprechungslinie, die Artikel 324 der Strafprozessordnung aus einer funktionalen Perspektive auslegt und verhindert, dass der Ablauf der Ermittlungsfristen automatisch zur Nichtigkeit der verspätet durchgeführten Verfahren führt. Die Zweite Kammer entscheidet sich für eine materielle Auslegung des Strafverfahrens, in der die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist für sich genommen keine Verletzung der Grundrechte darstellt, es sei denn, es liegt ein tatsächlicher Mangel an Verteidigung vor.
Dieses Kriterium ermöglicht es, vorzeitige Verfahren zu vermeiden, sofern wesentliche Garantien nicht verletzt werden, insbesondere wenn es sich um Beweismittel handelt, die bereits zuvor angefordert wurden oder aufgrund neuer Umstände erforderlich sind. Der Gerichtshof zieht jedoch eine klare Grenze in Bezug auf die verspätete Anklageerhebung gegen die Person, gegen die ermittelt wird, die als gegen die Verteidigungsrechte verstoßend angesehen wird, wenn sie ihre Beteiligung an den Ermittlungen verhindert.
Bei Fukuro Legal haben wir diesen Ansatz bereits in der Studie STS 1046/2024 analysiert, in der eine wichtige Unterscheidung zwischen ordentlichen Verfahren, die der Frist unterliegen, und Verfahren instrumenteller oder technischer Art, die von der Berechnung ausgeschlossen werden, eingeführt wurde. Diese Einstufung wurde von der Doktrin mit Vorbehalten aufgenommen, da sie die Fristenregelung übermäßig flexibilisieren und Elemente der Rechtsunsicherheit einführen könnte.
Sowohl STS 1046/2024 als auch diese Resolution zeigen einen klaren Trend: die Nützlichkeit abgelaufener Verfahren als Beweismittel vor Gericht zu erhalten, solange sie nicht verfassungswidrig erlangt wurden. Diese Position wirft jedoch eine eingehende Debatte über die tatsächliche Wirksamkeit von Artikel 324 LECrim auf. Zieht die Nichteinhaltung der Frist keine relevanten verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich, läuft die Regel Gefahr, zu einer leeren formalen Garantie zu werden.
Kurz gesagt, das Urteil spiegelt den Versuch wider, zwei grundlegende Anforderungen des Strafprozesses in Einklang zu bringen: die Ermittlungswirksamkeit des Systems und die Achtung der Verfahrensgarantien der Verfolgten. Diese Auslegungsflexibilität erfordert jedoch eine klarere Weiterentwicklung der Rechtsprechung und möglicherweise eine legislative Überprüfung, die die Rechtssicherheit stärkt und die Folgen des Ablaufs des Untersuchungszeitraums genauer abgrenzt.

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