Freispruch für zwei deutsche Staatsbürger wegen versuchten Diebstahls – Ergebnis einer technischen und rechtsstaatlich orientierten Strafverteidigung
Das Strafgericht Nr. 6 in Almería sprach unsere Mandanten, zwei deutsche Staatsangehörige, vom Vorwurf des versuchten besonders schweren Diebstahls aus einem Fahrzeug frei. Die Verteidigungsstrategie brachte schwerwiegende Verfahrensverstöße ans Licht, wie das Fehlen eines Dolmetschers und die unterbliebene ordnungsgemäße Ladung zum Gerichtstermin. Durch ein präzises Kreuzverhör wurde die Glaubwürdigkeit der einzigen belastenden Zeugenaussage erfolgreich in Frage gestellt und begründete berechtigte Zweifel. Das Urteil stärkt die Unschuldsvermutung und unterstreicht die Bedeutung einer aktiven Strafverteidigung von Beginn des Verfahrens an.

Summary
Am 3. Juni 2025 sprach das Strafgericht Nr. 6 in Almería unsere Mandanten, zwei deutsche Staatsangehörige, vom Vorwurf eines versuchten besonders schweren Diebstahls aus einem Fahrzeug frei.
Unsere Mandanten befanden sich auf dem Rückweg von einem Konzert zu ihrem in der Nähe geparkten Wohnmobil, als sie unerwartet mit dem Vorwurf dieser Straftat konfrontiert wurden.
Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens stellten wir gravierende Verfahrensmängel fest. In der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025 machten wir im Rahmen der Vorfragen geltend, dass unseren Mandanten – die der spanischen Sprache nicht mächtig sind – sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch bei ihrer richterlichen Aussage im Ermittlungsverfahren kein Dolmetscher zur Verfügung stand. Zudem wurde einer der Angeklagten nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen. Letzteres wurde vom Gericht anerkannt und führte zur Aussetzung der Verhandlung, die am 2. Juni fortgesetzt wurde.
In der Sache konzentrierte sich die Verteidigung auf das einzige vorhandene Beweismittel: die Aussage eines Zeugen, der unsere Mandanten als Täter belastete. Nach gefestigter Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs muss eine solche Aussage, wenn sie das einzige belastende Beweismittel darstellt, den sogenannten „Dreifach-Test“ der Glaubwürdigkeit bestehen: das Fehlen subjektiver Unglaubwürdigkeit, Beständigkeit der Belastung sowie das Fehlen wesentlicher Widersprüche.
Durch eine präzise geführte und detaillierte Befragung gelang es uns, erhebliche Widersprüche in den verschiedenen Aussagen des Zeugen im Verlauf des Verfahrens offenzulegen. Dadurch wurde berechtigter Zweifel an der Glaubwürdigkeit der einzigen belastenden Aussage begründet, was zur Folge hatte, dass der erforderliche Beweismaßstab im Strafverfahren nicht erfüllt werden konnte.
Das Gericht sprach unsere Mandanten folglich unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei und bekräftigte damit den hohen Stellenwert der Unschuldsvermutung sowie die Notwendigkeit einer soliden und ausreichenden Beweislage für eine Verurteilung.
Ein Fall, der die Bedeutung einer aktiven, technisch fundierten und rechtsstaatlich orientierten Strafverteidigung von Beginn des Verfahrens an eindrücklich unterstreicht.

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