Das sogenannte Hassdelikt, hauptsächlich geregelt in Art. 510 des spanischen Strafgesetzbuches, stellt einen der komplexesten und zugleich umstrittensten Straftatbestände des modernen Strafrechts dar. Sein Zweck besteht nicht darin, Meinungen oder Ideologien zu sanktionieren, sondern die Menschenwürde sowie den Gleichheitsgrundsatz vor Verhaltensweisen zu schützen, die Diskriminierung, Feindseligkeit, Erniedrigung oder Gewalt gegenüber Personen oder Gruppen fördern, dazu aufstacheln oder diese implizieren, sofern diese nach Rasse, nationaler Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder sonstigen persönlichen oder sozialen Merkmalen bestimmt sind.
Aus dogmatischer Sicht weist das Hassdelikt eine eigenständige Tatbestandsstruktur auf. Das Vorliegen einer objektiv ehrverletzenden Handlung genügt nicht; erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal, nämlich ein diskriminierendes Tatmotiv. Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei sein Vorsatz von einem Ausgrenzungs- oder Verachtungswillen gegenüber dem „Anderen“ getragen sein muss, der auf dessen Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe gründet. Dieses Erfordernis unterscheidet das Hassdelikt von Straftatbeständen wie der Beleidigung oder der Bedrohung.
Die intensive Diskussion um diesen Tatbestand beruht auf mehreren Faktoren: erstens auf dem Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 20 der spanischen Verfassung) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 14); zweitens auf der Notwendigkeit, eine unzulässige Ausdehnung des Strafrechts in den Bereich bloßer Meinungsäußerungen zu vermeiden; und drittens auf den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des diskriminierenden Motivs als Tatbestandsmerkmal.
In diesen dogmatischen und praktischen Kontext fügt sich das Urteil Nr. 114/2026 vom 11. Februar ein, erlassen von der Zweiten Strafkammer des Obersten Gerichtshofs, welches Maßstäbe für das Vorliegen eines Hassdelikts bei rassistischen Beleidigungen im Zusammenhang mit dem Migrationsstatus festlegt.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Dem Verfahren lag eine Auseinandersetzung vom 16. Januar 2022 in einem Geschäftslokal in Valencia zugrunde. Der Angeklagte, der davon ausging, dass ein Verkaufsautomat ihm einen Euro nicht ordnungsgemäß zurückgegeben habe, geriet mit dem Geschäftsinhaber in Streit und äußerte diesem gegenüber Formulierungen wie „Scheiß-Schwarzer, ich bringe dich um“. In Anwesenheit von Polizeibeamten wiederholte er die Beleidigungen und fügte hinzu: „Wir werden euch aus dem Viertel vertreiben, ihr betrügt uns, Affen“, wobei er den Beamten vorwarf, ihn „als Spanier“ anders zu behandeln als das Opfer.
Die Provinzialgerichtsbarkeit von Valencia verurteilte den Angeklagten als Täter eines Delikts im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten und öffentlichen Freiheiten gemäß Art. 510 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe sowie einer besonderen Amtsunfähigkeit; ferner wegen eines minderschweren Bedrohungsdelikts gemäß Art. 171 Abs. 7 StGB. Das Obergericht der Autonomen Gemeinschaft Valencia bestätigte das Urteil. Die Kassationsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof verworfen.
Zentrale Rechtsfrage: Rassistische Beleidigung oder Hassdelikt?
Im Mittelpunkt des Rechtsmittels stand die behauptete fehlerhafte Anwendung von Art. 510 Abs. 2 lit. a StGB. Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe sich um einen isolierten Vorfall aus Verärgerung gehandelt, ohne Zugehörigkeit zu einer rassistischen Gruppierung und ohne die Absicht, kollektiven Hass zu fördern.
Der Oberste Gerichtshof wies dieses Vorbringen zurück und stellte auf das diskriminierende Tatmotiv ab. Er führte aus, der Angriff sei „aufgrund seiner sozialen Ausgrenzung wegen fehlender spanischer Staatsangehörigkeit“ erfolgt und erfülle damit den Tatbestand des Hassdelikts. Es handele sich nicht lediglich um eine Beleidigung, sondern um eine diskursive Konstruktion, die die Minderwertigkeit des Anderen aufgrund seines Status als Nichtstaatsangehöriger behaupte.
Das Gericht hob hervor, dass die wiederholte Verwendung der Bezeichnung „Scheiß-Schwarzer“ eine unmittelbare Manifestation von Hass aus Gründen der Rasse und Hautfarbe darstelle und die Menschenwürde des Opfers verletze. Zudem projiziere die Äußerung „Wir werden euch aus dem Viertel vertreiben“ eine territoriale und soziale Ausgrenzungsabsicht.
Nach Auffassung des Gerichts offenbaren diese Äußerungen einen Ausgrenzungswillen, der über den bloßen animus injuriandi hinausgeht. Damit ist das spezifische subjektive Tatbestandsmerkmal des Hassdelikts erfüllt: die Verachtung des „Anderen“ aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer nach Rasse und Herkunft bestimmten Gruppe.
Geschütztes Rechtsgut und verfassungsrechtliche Dimension
Das Urteil präzisiert insbesondere das geschützte Rechtsgut. Das Hassdelikt schützt nicht lediglich die individuelle Ehre, sondern die Gleichheit und die Menschenwürde als tragende Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung.
Das Gericht erinnert daran, dass Diskriminierung nicht nur das konkrete Opfer betrifft, sondern die Gesellschaft insgesamt, wenn eine grundlegende Norm der Toleranz verletzt wird. Ein rassistischer Angriff stellt daher keinen isolierten zwischenmenschlichen Konflikt dar, sondern einen Angriff auf das in der Verfassung verankerte pluralistische Zusammenlebensmodell.
Art. 510 ist systematisch unter den Straftaten gegen die Verfassung eingeordnet, insbesondere im Bereich der Delikte im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten, was verdeutlicht, dass das sanktionierte Verhalten strukturelle demokratische Werte beeinträchtigt.
Öffentlichkeit des Hasses und Erscheinungsformen bei öffentlichen Veranstaltungen
In einer zentralen Passage führt das Gericht aus, dass Hass in der Regel öffentlich geäußert werde, um die Verletzung zu vertiefen und der Gesellschaft zu signalisieren, dass die betroffene Person wegen ihres Andersseins gehasst werden solle. Es hebt die Verbreitung von Hassdelikten bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere in Sportstadien, hervor, wo rassistische Schmähgesänge nicht bagatellisiert werden dürften.
Die öffentliche Dimension verstärkt die Rechtsgutsverletzung; die Publizität wirkt strafschärfend und nicht relativierend.
Diskriminierendes Tatmotiv als Abgrenzungskriterium
Der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass das Hassdelikt neben Vorsatz ein zusätzliches subjektives Element erfordert: das diskriminierende Tatmotiv. Eine spezifische Absicht, künftige Gewalthandlungen hervorzurufen, ist nicht notwendig; ausreichend ist, dass das Verhalten von Feindseligkeit gegenüber der Gruppe getragen wird, der das Opfer angehört.
Im vorliegenden Fall spiegelten die Äußerungen ein ausgrenzendes Weltbild wider, das Nichtstaatsangehörige als minderwertig darstellt und symbolisch aus dem gemeinsamen sozialen Raum ausschließt. Die Bemerkung gegenüber den Polizeibeamten, er werde „als Spanier“ anders behandelt, verdeutlicht eine hierarchische Differenzierung zwischen Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen, die – umgesetzt in öffentliche Erniedrigung und Verachtung – den Tatbestand des Art. 510 Abs. 2 lit. a StGB erfüllt.
Schlussbemerkung
Das Urteil Nr. 114/2026 stellt eine richtungsweisende Entscheidung zur Bestimmung der Reichweite des Hassdelikts dar. Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass Äußerungen, die aus Gründen der Rasse oder Nationalität erniedrigen und ausgrenzen und von einem nachweisbaren diskriminierenden Motiv getragen sind, über die bloße Beleidigung hinausgehen und den Tatbestand des Art. 510 Abs. 2 lit. a StGB erfüllen.
Die Entscheidung unterstreicht, dass Gleichheit und Menschenwürde keine bloß rhetorischen Werte, sondern verbindliche normative Grenzen darstellen. Ein Diskurs, der die Minderwertigkeit anderer behauptet und deren Ausschluss propagiert, beeinträchtigt das demokratische Zusammenleben und rechtfertigt strafrechtliches Einschreiten.
Fern davon, bloße Ideen zu kriminalisieren, konturiert das Urteil präzise die Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, indem es einen nachweisbaren Kontext und ein belegtes Hassmotiv verlangt, und trägt damit zur Rechtssicherheit in einem kontroversen, jedoch für den Schutz der verfassungsrechtlichen Grundwerte in einer pluralistischen Gesellschaft wesentlichen Bereich bei.

