Spanisches Auslieferungsgesetz von 1985: Kurzanleitung

October 25, 2023
Verbrechen

Das spanische Auslieferungsgesetz von 1985 regelt Verfahren, sichert Rechte, gewährleistet Gegenseitigkeit und erlaubt Berufungen bis zum Verfassungsgerich

Summary

Einführung

Das passive Auslieferungsgesetz von 1985 in Spanien regelt das Verfahren, nach dem Spanien die Auslieferung von Personen an andere Staaten gewähren kann, um sie dort strafrechtlich zu verfolgen. Dieses Gesetz ist von zentraler Bedeutung für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und legt die Verfahren sowie die grundlegenden Prinzipien fest, die den Auslieferungsprozess bestimmen. In diesem Bericht wird eine detaillierte Übersicht über die wesentlichen Aspekte des Gesetzes gegeben, einschließlich Anwendungsbereich, Grundsätze, Ausnahmen, Verfahren, Fristen, Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe.

Anwendungsbereich

Das passive Auslieferungsgesetz von 1985 findet auf alle Auslieferungsersuchen ausländischer Staaten Anwendung, die nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit gestellt werden. Spanien gewährt die Auslieferung, sofern der ersuchende Staat im Gegenzug in vergleichbaren Fällen ebenfalls Auslieferung gewährt. Dieses Prinzip fördert die internationale Zusammenarbeit und Gegenseitigkeit. Sowohl spanische Staatsangehörige als auch im spanischen Hoheitsgebiet anwesende Ausländer können Gegenstand eines Auslieferungsersuchens sein. Grundprinzip ist, dass Spanien andere Staaten bei der Durchsetzung der Justiz in Fällen schwerer und grenzüberschreitender Straftaten unterstützt.

Ablehnungsgründe

Das Gesetz sieht verschiedene Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen, um eine Auslieferung zu gewähren:

  • Grundsatz der Doppelstrafbarkeit und Mindestschwere: Die Straftat, wegen der die Auslieferung beantragt wird, muss in Spanien und im ersuchenden Staat strafbar sein, wobei die Typizität und nicht die Schuld maßgeblich ist. Die Tat muss eine Mindestschwere aufweisen, mit Strafandrohungen oder Sicherheitsmaßnahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder vier Monaten bei Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme. Die Tat muss hinreichend bestimmt sein; durch einen vorbereitenden Anstifter hervorgerufene Straftaten werden nicht anerkannt (STS 5/2009, 8. Januar; AN, 4. Kammer, 24. Mai 2018).
  • Urteil in Abwesenheit: Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat kein faires und gleichberechtigtes Verfahren gewährleistet. Wurde die Person in Abwesenheit verurteilt, wird die Auslieferung nur gewährt, wenn diplomatische Garantien bestehen, dass das Verfahren erneut unter Anwesenheit und Verteidigung der Person durchgeführt wird.
  • Keine Auslieferung von Staatsangehörigen: Spanien schützt die Grundrechte seiner Bürger. Die Auslieferung wird nur erwogen, wenn eine Verfolgung in Spanien nicht möglich ist, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Jeder Fall ist einzeln zu prüfen.
  • Grundsatz der positiven und negativen Territorialität: Die Auslieferung entfällt, wenn spanische Gerichte aufgrund souveräner Zuständigkeit bereits zuständig sind, oder wenn spanisches Recht die Strafverfolgung der Tat außerhalb des Landes nicht zulässt.
  • Politische Straftaten: Personen, die aus politischen Motiven Straftaten begehen, werden nicht ausgeliefert, ausgenommen Terrorismus, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
  • Militärische Straftaten und andere: Keine Auslieferung bei militärischen Straftaten oder Taten auf Befehl einer Behörde, außer bei Vergewaltigung, Entführung oder unredlichem Missbrauch.
  • Ausnahmegerichte: Gemäß Art. 117.6 CE sind Ausnahmegerichte verboten. Es ist zu prüfen, ob das Gericht nach den Taten errichtet wurde und ob Regierungseinfluss bestand.
  • Verjährung: Die Straftat darf weder nach spanischem Recht noch nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt sein. Gerichtliche Entscheidungen unterbrechen die Verjährungsfrist, ausgenommen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft.
  • Res judicata und laufende Verfahren: Wurde die Person bereits in Spanien verurteilt oder besteht ein laufendes Verfahren zu denselben Tatsachen, wird die Auslieferung verweigert.
  • Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung: Auslieferung wird verweigert, wenn ein reales Risiko von Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung besteht. Es muss konkret dargelegt werden, wie dies die betroffene Person betrifft.
  • Asyl und Schutz vor Verfolgung: Keine Auslieferung in Staaten mit ernsthaftem Risiko von Todesstrafe oder unmenschlicher Behandlung. Asylanträge setzen die Auslieferung nicht aus; ein in einem EU-Staat gewährtes Asyl wird anerkannt. Bei Diskriminierung nach Rasse, Religion, Nationalität oder politischer Meinung kann die Auslieferung ebenfalls verweigert werden.
  • Minderjährigkeit: Ablehnungsgrund, wenn die Person zwischen 14 und 18 Jahre alt ist, in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Auslieferung ihre soziale Wiedereingliederung gefährden würde.

Verfahren

Das Auslieferungsverfahren nach dem passiven Auslieferungsgesetz folgt den folgenden Schritten:

  1. Formelles Gesuch: Das ersuchende Land übermittelt das Auslieferungsgesuch über diplomatische Kanäle, mit Angaben zur gesuchten Person, Straftat, relevanten Rechtsgrundlagen und allen für Identifizierung und Festnahme erforderlichen Informationen.
  2. Vorläufige Festnahme: Die zuständige Justizbehörde kann einen vorläufigen Haftbefehl erlassen, um die Verfügbarkeit der Person sicherzustellen.
  3. Judizielle Phase: Die festgenommene Person wird dem zuständigen Richter vorgeführt, der die Rechtmäßigkeit des Auslieferungsgesuchs prüft. Der Betroffene hat das Recht auf Verteidigung und Vorlage von Beweisen oder Argumenten.
  4. Regierungsphase: Bei positivem Urteil der Judikative entscheidet der Ministerrat endgültig über die Auslieferung.
  5. Vollzug: Wird die Auslieferung gewährt, erfolgt die Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates.

Verfahrensgarantien

Das Gesetz gewährt dem Betroffenen verschiedene Garantien:

  • Recht auf Verteidigung: Ernennung eines Anwalts; bei fehlenden Mitteln stellt der Staat einen Pflichtverteidiger.
  • Recht auf Anhörung: Vorlage von Beweisen oder Argumenten gegen die Auslieferung.
  • Informationszugang: Kenntnis des Gesuchs und der Anschuldigungen.
  • Rechtsmittel: Möglichkeit, Entscheidungen in jeder Phase anzufechten.

Rechtsbehelfe

Verletzungen der Rechte können vor dem Verfassungsgericht oder internationalen Instanzen wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden.

Fazit

Das passive Auslieferungsgesetz von 1985 schafft einen umfassenden Rechtsrahmen für die Behandlung ausländischer Auslieferungsersuchen. Durch klare Verfahren, Voraussetzungen, Ausnahmen und Garantien gewährleistet das Gesetz die Kooperation Spaniens im internationalen Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte und Würde der Betroffenen.

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