Die zweistufige Strafherabsetzung: das Strafzumessungsinstrument, das ihn auf freiem Fuß hält
Eines der technisch interessantesten Aspekte des STS 418/2026 ist die Art und Weise, in der der Zweite Senat den besonders qualifizierten Strafmilderungsgrund der Kooperation zugunsten von Víctor de Aldama graduiert. Das Gericht wendet keine einheitliche Herabsetzung auf alle Delikte an, für die es ihn verurteilt, sondern trifft eine Unterscheidung: Es mindert die Strafe um zwei Stufen hinsichtlich des Delikts der kriminellen Organisation (Art. 570 bis StGB) sowie der fortgesetzten Bestechung, die das Netzwerk zusammenhielt (Art. 424.2 StGB), während bei den übrigen Bestechungsdelikten die Herabsetzung nur eine Stufe beträgt. Es lohnt sich zu untersuchen, warum diese Unterscheidung getroffen wird, ob sie dem richterlichen Ermessen entspricht und was geschehen wäre, wenn die zweistufige Herabsetzung bei diesen beiden Delikten nicht angewendet worden wäre.
Warum genau zwei Stufen bei diesen Delikten?
Die Begründung des Urteils lautet, dass die zweistufige Herabsetzung den Delikten vorbehalten ist, die mit den Taten des ersten und zweiten Abschnitts des Sachverhalts zusammenhängen — denjenigen, die das Bestehen und das Funktionieren der kriminellen Organisation beschreiben —, „hinsichtlich derer die Kooperation mit größerer Intensität bewertet wird." Aldamas Beitrag war für den Nachweis der Struktur des Netzwerks selbst besonders entscheidend: sein stabiler Charakter, die Aufgabenverteilung und die Zahlungsdynamik, die es zusammenhielt. Für diese Kernfakten waren seine Aussagen und die von ihm vorgelegten Dokumente nahezu unersetzlich. Hinsichtlich der übrigen Einzelbestechungen erreichte sein Beitrag, wenngleich wertvoll, nicht dieses Relevanzmaß. Die Intensität der Herabsetzung wird daher proportional zur Intensität der Kooperation in jedem Tatsachenblock abgestuft.
Handelt es sich um richterliches Ermessen?
Ja, aber es handelt sich um gebundenes Ermessen, nicht um Willkür. Der entscheidende Punkt liegt in Art. 66.1.2ª StGB, den das Urteil selbst heranzieht. Liegt ein besonders qualifizierter Milderungsgrund vor, ist das Gericht verpflichtet, die um eine Stufe geminderte Strafe zu verhängen — diese erste Herabsetzungsstufe ist zwingend, nicht fakultativ — und kann die Strafe darüber hinaus um eine zweite Stufe mindern. Das Urteil formuliert dies ausdrücklich: der Milderungsgrund „zwingt uns, uns imperativ im Rahmen der um eine Stufe geminderten Strafe zu bewegen, wobei wir die Strafminderung um zwei Stufen vereinbaren können." Die erste Stufe war gesetzlich vorgeschrieben; die zweite ist fakultativ und liegt im begründeten Ermessen des Senats. Das Gericht stützt diese Ermessensausübung auf die maximale Intensität der geleisteten Kooperation hinsichtlich der die Organisation konstituierenden Taten und beruft sich auf die Notwendigkeit, dass der Staat sich dieser Mechanismen als unverzichtbares Mittel gegen organisierte Korruption bedient.
Wäre er ohne die zweistufige Herabsetzung ins Gefängnis gegangen?
Aller Wahrscheinlichkeit nach ja — und hierin liegt die praktische Tragweite der Entscheidung. Nach den Herabsetzungen beliefen sich Aldamas Strafen auf ein Jahr wegen krimineller Organisation, ein Jahr und sechs Monate wegen fortgesetzter Bestechung nach Art. 424.2 sowie drei Monate für jedes der beiden verbleibenden Bestechungsdelikte. Die höchste Strafe — maßgeblich für die Aussetzung der Strafvollstreckung — beträgt ein Jahr und sechs Monate und entspricht genau einem der beiden von der zweistufigen Herabsetzung begünstigten Delikte.
Dies ist der entscheidende Punkt, den das Urteil selbst ausdrücklich feststellt: Die Tatsache, dass keine Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe übersteigt, ist es, was „den Weg zur außerordentlichen Aussetzung nach Art. 80.3 StGB eröffnet" — ein Regime, das das Gesetzbuch selbst als Ausnahmetatbestand qualifiziert und das die Aussetzung der Vollstreckung auch dann ermöglicht, wenn die Gesamtsumme der Strafen diese Schwelle überschreitet. Es handelt sich daher nicht um die ordentliche Strafaussetzung nach Art. 80.1 StGB — die auf die Gesamtsumme abstellt und hier nicht anwendbar gewesen wäre —, sondern um die Ausnahmeform nach Art. 80.3, die der Senat in seinen Rechtsgründen ausdrücklich begründet. Auf dieser Grundlage setzt er die Aussetzungsfrist auf fünf Jahre fest (Art. 81 StGB) und knüpft Bedingungen: kein erneutes Straffälligwerden, halbjährliches Erscheinen vor dem Gericht (Art. 83.1.5ª StGB) und gemeinnützige Arbeit (Art. 84 StGB).
Daraus folgt, dass die zweite Strafherabsetzungsstufe beim Bestechungsdelikt nach Art. 424.2 keine bloße technische Verfeinerung darstellt, sondern das Instrument, das alle Strafen Aldamas unterhalb der Zwei-Jahres-Schwelle hält und damit das außerordentliche Aussetzungsregime erst ermöglicht. Ohne diese zweite Herabsetzung hätte die betreffende Strafe die Schwelle überstiegen, der Weg nach Art. 80.3 StGB wäre versperrt gewesen, und der Verurteilte wäre in Haft genommen worden.

