Einflussnahmehandel u. Veruntreuung

Einflussnahmehandel u. Veruntreuung

Was ist der Straftatbestand der Einflussnahme?

Der Tatbestand der Einflussnahme (Einflussnahmehandel) liegt vor, wenn jemand seine Beziehung zu einem Amtsträger oder einer Behörde nutzt, um Verwaltungsentscheidungen zugunsten eines wirtschaftlichen Vorteils zu beeinflussen. Diese Straftat ist in den Artikeln 428 bis 430 des spanischen Strafgesetzbuchs geregelt und tritt in drei Erscheinungsformen auf:

1.      Ein Amtsträger oder eine Autoritätsperson beeinflusst einen anderen Amtsträger: Der Beamte nutzt seine Amtsstellung oder hierarchische Beziehung aus, um Entscheidungen zu beeinflussen.

2.     Eine Privatperson beeinflusst einen Amtsträger oder eine Behörde: Ein Bürger macht sich seine Beziehung zu einem Amtsträger zunutze, um sich Vorteile zu verschaffen.

3.    Angebot von Einfluss gegen Gegenleistung: Eine Person bietet an, Verwaltungsentscheidungen zu beeinflussen, nachdem sie ein Geschenk oder eine Vergütung erhalten hat.

Die Strafen hängen davon ab, ob der Täter ein Amtsträger oder eine Privatperson ist. In beiden Fällen können folgende Sanktionen verhängt werden:
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren, Geldstrafe sowie Berufsverbot im öffentlichen Dienst oder Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Veruntreuung: Missbrauch öffentlicher Mittel

Die Veruntreuung ist ein weiterer Straftatbestand im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Sie liegt vor, wenn ein Amtsträger, eine Behörde oder eine mit öffentlichen Mitteln betraute Person diese treuwidrig verwaltet oder unrechtmäßig aneignet. Auch dieser Straftatbestand ist im Strafgesetzbuch geregelt und stellt eine erhebliche Bedrohung für die Transparenz der öffentlichen Finanzen dar.

Man unterscheidet zwei Formen der Veruntreuung:

1.      Eigentliche Veruntreuung: Der Amtsträger eignet sich öffentliche Vermögenswerte zu eigenen Gunsten an – durch ungetreue Verwaltung, Unterschlagung oder Dokumentenfälschung.

2.     Uneigentliche Veruntreuung: Nichtbeamte, die über öffentliche Mittel oder Güter verfügen (z. B. Verwahrer oder gesetzliche Hüter), verwenden diese unrechtmäßig.

Strafen bei Veruntreuung

Die Sanktionen richten sich nach der Höhe des veruntreuten Betrags und dem entstandenen Schaden.

·       Bei geringem Umfang (unter 4.000 Euro) kann eine gemilderte Strafe verhängt werden.

·       Bei Beträgen über 50.000 Euro oder erheblichen Schädigungen des öffentlichen Dienstes fallen die Strafen deutlich höher aus.

Mögliche Strafen sind:
Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Jahren sowie Amtsverbot bis zu 10 Jahren.

Strafschärfende Tatbestände und besondere Umstände

Bei den Delikten der Einflussnahme und Veruntreuung kann die Strafe verschärft werden, wenn der beabsichtigte Vorteil tatsächlich erlangt wird (Erfolgsdelikt).
Insbesondere bei Veruntreuung kann eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Dienstleistungen zu einer erheblich höheren Strafe führen.

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Die Einführung wirksamer Criminal-Compliance-Programme ist unerlässlich, um diese Straftaten – insbesondere in öffentlichen Stellen oder privatrechtlichen Organisationen mit Verwaltungsaufgaben oder Haushaltsverantwortung – präventiv zu verhindern und Risiken zu minimieren.

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