Fehlerhafte rechtliche Subsumtion und impliziter Vorsatz: Die Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs im Urteil STS 237/2025

July 2, 2025

Das Urteil STS 237/2025, erlassen von der Strafkammer des Tribunal Supremo am 13. März 2025, entscheidet über eine von der Nebenklage eingelegte Kassationsbeschwerde gegen das freisprechende Urteil der Audiencia Provincial de Cuenca. Der Fall nahm seinen Ausgang mit einer Verurteilung durch das Strafgericht Nr. 2 von Cuenca wegen eines Insolvenzdelikts gemäß Artikel 257 Absatz 1 Nr. 2 des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal), gestützt auf das Verhalten eines Schuldners, der trotz Kenntnis eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses über einen Traktor diesen absichtlich versteckte und beschädigte.

Summary

Das Urteil STS 237/2025, erlassen von der Strafkammer des Tribunal Supremo am 13. März 2025, entscheidet über eine von der Nebenklage eingelegte Kassationsbeschwerde gegen das freisprechende Urteil der Audiencia Provincial de Cuenca. Der Fall nahm seinen Ausgang mit einer Verurteilung durch das Strafgericht Nr. 2 von Cuenca wegen eines Insolvenzdelikts gemäß Artikel 257 Absatz 1 Nr. 2 des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal), gestützt auf das Verhalten eines Schuldners, der trotz Kenntnis eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses über einen Traktor diesen absichtlich versteckte und beschädigte.

Das Urteil STS 237/2025, erlassen von der Strafkammer des Tribunal Supremo am 13. März 2025, entscheidet über eine von der Nebenklage eingelegte Kassationsbeschwerde gegen das freisprechende Urteil der Audiencia Provincial de Cuenca. Der Fall nahm seinen Ausgang mit einer Verurteilung durch das Strafgericht Nr. 2 von Cuenca wegen eines Insolvenzdelikts gemäß Artikel 257 Absatz 1 Nr. 2 des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal), gestützt auf das Verhalten eines Schuldners, der trotz Kenntnis eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses über einen Traktor diesen absichtlich versteckte und beschädigte.

Der rechtliche Kern des Streitfalls betrifft die Frage, ob das subjektive Tatbestandsmerkmal – nämlich die Absicht, dem Gläubiger Schaden zuzufügen – im festgestellten Sachverhalt ausreichend enthalten ist. Die Audiencia Provincial verneinte dies und sprach den Angeklagten frei. Der Oberste Gerichtshof hingegen hob dieses Urteil auf und kam zu dem Schluss, dass dieses subjektive Element zwar nicht ausdrücklich, jedoch implizit im Tatbestand (factum) enthalten sei. Die erfolgte Freisprechung beruhe somit auf einer fehlerhaften rechtlichen Subsumtion, was eine Gesetzesverletzung im Sinne von Artikel 849 Absatz 1 der spanischen Strafprozessordnung (LECrim) darstelle.

Von der Verurteilung in erster Instanz zum Freispruch in der Berufung

Das Verfahren begann mit einem verurteilenden Urteil des Strafgerichts, das es als erwiesen ansah, dass der Angeklagte – in Kenntnis des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses über den Traktor – diesen in ein schwer zugängliches Waldgebiet verbrachte, die Fahrgestellnummer entfernte, um die Identifikation zu verhindern, und ihn in einem Zustand zurückließ, der seine Nutzung unmöglich machte. Diese Handlungen wurden als strafbare Insolvenz eingestuft, da sie nach Auffassung des Gerichts auf die Vereitelung des Vollstreckungsverfahrens zum Nachteil des Gläubigers abzielten.

Die Audiencia Provincial hob jedoch im Berufungsverfahren das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Begründet wurde dies damit, dass im festgestellten Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils der Vorsatz, dem Gläubiger zu schaden, weder ausdrücklich noch implizit enthalten sei. Das Gericht betonte, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Tribunal Supremo keine Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Würdigung berücksichtigt werden dürfen, wenn dies zu Lasten des Angeklagten geht. Daher sei die fehlende ausdrückliche Darstellung des subjektiven Elements im festgestellten Sachverhalt ein Hindernis für die Aufrechterhaltung der Verurteilung.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum subjektiven Tatbestandsmerkmal im Sachverhalt

Im Rahmen der Kassationsentscheidung prüft der Tribunal Supremo diese Auslegung und bekräftigt seine gefestigte Rechtsprechung, wonach das subjektive Tatbestandsmerkmal Teil der tatsächlichen Feststellungen ist und nicht lediglich der juristischen Argumentation zugeordnet werden darf. Diese Doktrin basiert auf einer klaren Unterscheidung zwischen dem tatsächlichen und dem rechtlichen Teil eines Urteils. Obwohl subjektive Merkmale – wie der Wille, den Gläubiger zu schädigen – innere Vorgänge darstellen, müssen sie durch objektive Indizien nachgewiesen und entweder ausdrücklich oder durch eine aus dem Sachverhalt ableitbare Schlussfolgerung in den tatsächlichen Feststellungen dargestellt sein.

Die ständige Rechtsprechung des höchsten Gerichts ist in diesem Punkt eindeutig. In Urteilen wie STS 1215/2011, STS 163/2019 oder STS 708/2021 wird festgehalten, dass der Vorsatz – auch in seiner spezifischen oder zielgerichteten Ausprägung – im Sachverhalt enthalten sein muss, da er ein konstitutives Element des strafbaren Handelns darstellt. Diese Anforderung dient dem Schutz des Angeklagten: Sie soll verhindern, dass eine Verurteilung auf der Grundlage von Tatsachen oder Absichten erfolgt, die nicht als erwiesen festgestellt wurden, und so gegen das Legalitätsprinzip und das Recht auf Verteidigung verstößt.

In diesem Zusammenhang unterscheidet das Gericht zwei zulässige Formen der Darstellung des subjektiven Elements: Einerseits kann es wörtlich beschrieben werden, etwa mit der Formulierung: „mit der Absicht, die Vollstreckung zum Nachteil des Gläubigers zu erschweren“. Andererseits kann es aus objektiv beschriebenen Tatsachen abgeleitet werden, sofern diese Schlussfolgerung eindeutig ist. Unzulässig ist es hingegen, das subjektive Element ausschließlich über die rechtliche Begründung hinzuzufügen, wenn es nicht aus dem Sachverhalt hervorgeht.

Würdigung des festgestellten Sachverhalts im konkreten Fall

Bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall analysiert der Tribunal Supremo den in der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt, der von der Audiencia Provincial unverändert übernommen wurde. In diesem wird festgestellt, dass der Angeklagte – im Wissen um die präventive Pfändung des Traktors – diesen in einem schwer zugänglichen Gebiet versteckte, die Fahrgestellnummer entfernte, um seine Identifikation zu verhindern, ihn teilweise demontierte und verließ, sodass er beschädigt wurde.

Diese Elemente sind nach Ansicht des Gerichts weder neutral noch mit einem bloß fahrlässigen oder unbewussten Verhalten vereinbar. Vielmehr belegen sie eine Handlung, die darauf abzielt, die Wirksamkeit der justiziellen Maßnahmen zu behindern und die Pfändung zu vereiteln. Der Oberste Gerichtshof bringt dies wörtlich wie folgt zum Ausdruck: „Formulierungen wie ‚in vollem Wissen um die präventive Pfändung‘ und ‚nach Entfernung der Fahrgestellnummer zur Vermeidung der Identifikation‘ sind ausreichend, um – auch ohne Rückgriff auf die rechtliche Begründung – zu dem Schluss zu gelangen, dass das Verhalten des Angeklagten darauf abzielte, die Effektivität der Pfändung zu behindern, was den Gläubiger schädigte.“

Folglich kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das subjektive Element Bestandteil des festgestellten Sachverhalts ist – nicht weil es dogmatisch formuliert wurde, sondern weil es sich direkt, logisch und nachvollziehbar aus den objektiv festgestellten Tatsachen ableiten lässt.

Anwendung von Artikel 849.1 LECrim

Vor diesem Hintergrund erkennt der Tribunal Supremo eine Gesetzesverletzung aufgrund fehlerhafter Anwendung von Artikel 257 Absatz 1 Nr. 2 des spanischen Strafgesetzbuchs, wodurch der Kassationsgrund nach Artikel 849 Absatz 1 LECrim ausgelöst wird. Diese Norm erlaubt die Korrektur von Rechtsfehlern, sofern der festgestellte Sachverhalt nicht in Frage steht, jedoch eine unzutreffende rechtliche Subsumtion erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall ging die Audiencia Provincial von einem unveränderten Sachverhalt aus, interpretiert jedoch irrtümlich, dass dieser das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht enthalte – obwohl dies sehr wohl der Fall war. Dieser substanzielle Rechtsfehler, der unmittelbar die Strafbarkeit des Verhaltens betrifft, kann im Kassationsverfahren überprüft werden, ohne dass eine neue Beweiswürdigung erforderlich ist. Es geht nicht darum, eine neue Verurteilung auszusprechen, sondern die unrechtmäßig aufgehobene erstinstanzliche Verurteilung wiederherzustellen.

Fazit

Das Urteil STS 237/2025 des Tribunal Supremo bekräftigt eine gefestigte Rechtsprechungslinie: Bei Straftatbeständen, die ein subjektives oder zielgerichtetes Tatbestandsmerkmal voraussetzen – wie dies bei der strafbaren Insolvenz der Fall ist – muss dieses Element im festgestellten Sachverhalt enthalten sein. Es kann nicht ausschließlich aus der rechtlichen Begründung abgeleitet oder nachträglich über Argumentation eingeführt werden, es sei denn, es basiert auf klaren, direkten und logischen Schlussfolgerungen aus objektiv festgestellten Tatsachen.

Im vorliegenden Fall kommt der Tribunal Supremo zu dem Schluss, dass solche Schlussfolgerungen nicht nur möglich, sondern zwingend waren, da das Verhalten des Angeklagten eindeutig darauf abzielte, die Pfändung zu behindern. Die Audiencia Provincial beging daher einen Rechtsfehler, indem sie das Vorliegen dieses Elements verneinte, was zu einem unbegründeten Freispruch führte. Das Gericht gab der Kassationsbeschwerde der Nebenklage statt, hob das Urteil der Audiencia auf und stellte die vom Strafgericht verhängte Verurteilung mit sämtlichen straf- und zivilrechtlichen Folgen wieder her.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der Aufbau eines Strafurteils keine bloße Förmlichkeit darstellt, sondern eine wesentliche Rolle beim Schutz der Grundrechte spielt: Enthält der festgestellte Sachverhalt nicht alle Tatbestandsmerkmale, ist eine Verurteilung rechtlich nicht haltbar; sind diese Elemente jedoch implizit vorhanden und eindeutig, stellt ein Freispruch unter Verneinung ihrer Existenz eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Strafrechts dar.

Der Tribunal Supremo bestätigt somit, dass das subjektive Element Teil des festgestellten Sachverhalts war, dessen Fehlen von der Audiencia fälschlich angenommen wurde, und dass dessen Vorliegen die strafrechtliche Verurteilung vollumfänglich rechtfertigt.

Jorge Agüero Lafora
Managing Partner

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