Crimes against liberty: kidnapping, threats and coercion

Crimes against liberty: kidnapping, threats and coercion

Worin unterscheidet sich eine Drohung von einer Nötigung? Und von einer Freiheitsberaubung bzw. Entführung?

Drohungen
Drohungen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein zukünftiges, jedoch nicht unmittelbar bevorstehendes Übel angekündigt wird. Das Delikt der Drohung liegt vor, wenn dadurch der Willensbildungsprozess des Opfers beeinflusst und dessen Handlungsfreiheit eingeschränkt wird.

Nötigung
Beim Delikt der Nötigung hingegen ist das Übel unmittelbar. Die Wirkung betrifft die Freiheit des Opfers direkt und sofort. Der entscheidende Unterschied zwischen Drohung und Nötigung liegt somit in der Unmittelbarkeit des angedrohten Übels.

Freiheitsberaubung oder Entführung
Im Falle einer Freiheitsberaubung oder Entführung ist der maßgebliche Umstand der Wille, dem Opfer die Freiheit zu entziehen. Das bloße Bewusstsein der Handlung genügt. Das Motiv für die Freiheitsberaubung ist rechtlich unerheblich. Das Delikt ist in dem Moment vollendet, in dem die Festnahme oder Einsperrung erfolgt, und dauert an, bis das Opfer freigelassen wird.

Unter welchen Umständen kann eine Strafmilderung eintreten?

  1. Spontane Reue:
    Eine Strafmilderung kann gewährt werden, wenn das Opfer innerhalb der ersten drei Tage der Freiheitsberaubung freigelassen wird, ohne dass der Täter sein Ziel erreicht hat. Das Gesetz erkennt hier eine Form spontaner Reue an. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Täter das Opfer physisch freilässt; auch Handlungen, die die Befreiung ermöglichen, genügen. Die Rechtsprechung hat Umstände wie das Einschlafen des Täters oder die sichere und unmittelbare Anwesenheit Dritter als Handlungen anerkannt, die auf eine Freilassung gerichtet sind.
  2. Einschreiten Dritter:
    Wird die Freilassung durch das Einschreiten Dritter, durch die eigene Fluchtfähigkeit des Opfers oder durch polizeiliches Eingreifen bewirkt, so wird dies nicht als strafmildernd angesehen. Jedoch kann eine Strafmilderung Anwendung finden, wenn offensichtlich ist, dass die Freiheitsberaubung nicht länger als 72 Stunden dauern sollte oder der Täter keine Absicht hatte, die Dauer zu verlängern.
  3. Voraussetzungen für die Milderung:
    Damit eine Strafmilderung zur Anwendung kommt, muss der Täter selbst das Opfer innerhalb von drei Tagen freilassen. Wenn die Freiheitsberaubung keinem anderen Zweck dient als dem Freiheitsentzug selbst, steht einer Milderung nichts im Wege. Wurde die Freiheitsberaubung jedoch aus Rache, zur Bedrohung oder zur Geldforderung vorgenommen, ist eine Milderung ausgeschlossen, auch wenn das Opfer später freigelassen wird.

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