Vollstreckung ausländischer Urteile

Vollstreckung ausländischer Urteile

In einer zunehmend globalisierten Rechtswelt ist ein Urteil im Herkunftsstaat oft nur der erste Schritt. Um dieses Urteil in einem anderen Staat durchzusetzen, ist ein Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren erforderlich. Bei Fukuro Legal vertreten wir Mandanten, die gerichtliche Entscheidungen aus dem Ausland – sowohl EU Staaten als auch Drittstaaten – vollstrecken möchten, mit strategischer und technischer Expertise.

Was bedeutet die Vollstreckung eines ausländischen Urteils?

Die Vollstreckung ausländischer Urteile zielt darauf ab, ihnen in einem anderen Staat rechtliche Wirkung zu verleihen – etwa zur Eintreibung von Forderungen, zur Durchsetzung vertraglicher Pflichten oder zur Eintragung in öffentliche Register. Dazu ist ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates notwendig, das analysiert, ob das Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt.

Das anzuwendende Verfahren hängt davon ab, ob das ausstellende Land zur EU gehört, völkerrechtlichen Verträgen unterliegt oder ausschließlich nach spanischem Recht agiert.

Rechtlicher Rahmen: EU‑Recht, Übereinkommen und nationales Recht

Innerhalb der EU werden zivil‑ und handelsrechtliche Urteile eines anderen Mitgliedstaats nach Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel I‑bis) ohne Exequatur direkt vollstreckt. Dafür genügt ein beglaubigtes Urteil und die EU‑Bescheinigung über dessen Vollstreckbarkeit

Außerhalb der EU erfolgt die Vollstreckung auf Basis bilateraler oder multilateraler Verträge wie dem Haager Urteilsübereinkommen oder spezifischer Abkommen Spaniens mit Drittstaaten. Fehlen diese, greift das spanische Gesetz 29/2015 über internationale zivilrechtliche Zusammenarbeit .

Zentrale Anerkennungsvoraussetzungen sind die Rechtskraft des Urteils, Beachtung des Rechtsschutzes, Zuständigkeit des ausländischen Gerichts sowie keine Verletzung der öffentlichen Ordnung in Spanien .

Ablauf des Vollstreckungsverfahrens

Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Gericht – Zivil‑ oder Handelsgericht – unter Vorlage des apostillierten ausländischen Urteils, der offiziellen Übersetzung und gegebenenfalls des Brüssel-I‑bis‑Zertifikats. Das Gericht prüft ausschließlich formelle Anforderungen und verzichtet auf eine neue inhaltliche Bewertung .

Wird der Antrag bewilligt, gilt das Urteil in Spanien als vollstreckbar, und es stehen typische Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung – Pfändungen, Zwangsvollstreckungen etc. Die Gegenseite kann Einspruch einlegen, insbesondere bei Verstoß gegen die spanische öffentliche Ordnung oder bei Parallelurteilen .

Für EU‑Urteile gilt zumeist eine Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des ausländischen Urteils . In Drittstaaten richtet sich die Frist nach Vertrag oder nationalem Recht.

Strategisches Vorgehen durch Fukuro Legal

Die Durchsetzung eines ausländischen Urteils ist nicht trivial – jede Jurisdiktion bringt eigene Verfahrensaspekte und Beweisanforderungen mit sich. Fukuro Legal erstellt eine umfassende Machbarkeitsprüfung, ermittelt den geltenden Rechtsrahmen und bereitet alle Unterlagen mit höchster Präzision vor.

Wir vertreten sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen, die ausländische Urteile in Spanien oder EU‑weit durchsetzen wollen. Mit unserer Expertise im internationalen Prozess‑ und Privatrecht handeln wir effizient, präzise und strategisch.

Sind Sie bereit zur Vollstreckung?

Wenn Sie ein ausländisches Gerichtsurteil besitzen und dessen Vollstreckung in Spanien oder Europa anstreben, kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihren Fall umfassend, erläutern den Ablauf und die Fristen und begleiten Sie durch das Anerkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, damit das Urteil auch tatsächlich vollziehbar wird.

Vertrauen Sie auf Fukuro Legal – wir verwandeln ein ausländisches Urteil in praktische Ergebnisse. Vereinbaren Sie jetzt Ihre Beratung und starten Sie souverän durch.

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