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Strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern in Spanien

October 4, 2026
Nachrichten

Wann haftet ein Geschäftsführer in Spanien strafrechtlich? Art. 31 Código Penal, faktische Geschäftsführung, Unterlassen und Haftung des Unternehmens.

Leerer Konferenzraum mit langem Tisch und Chefsesseln, Symbolbild zur strafrechtlichen Haftung von Geschäftsführern in Spanien

Summary

Das Amt des Geschäftsführers macht niemanden schuldig, schützt aber auch nicht. Wir erklären, wann ein Geschäftsführer in Spanien strafrechtlich haftet, wann das Unternehmen selbst haftet und wie man sich schützt.

Die strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern gehört zu den größten Sorgen aller, die in Spanien ein Unternehmen leiten. Das Amt des Geschäftsführers macht niemanden zum Straftäter, schützt aber auch nicht: Das spanische Strafgesetzbuch (Código Penal) kann den Geschäftsführer für Straftaten im Unternehmen haftbar machen und, davon getrennt, auch das Unternehmen selbst. Den Unterschied zwischen beiden Haftungsformen zu kennen, ist für jeden Unternehmer wichtig, ob Spanier oder Ausländer, der in Spanien eine Gesellschaft führt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Geschäftsführer haftet für das, was er tut, was er weiß und was er geschehen lässt, obwohl er verpflichtet wäre, es zu verhindern.
  • Das Amt allein reicht für eine Verurteilung nicht: Seine Beteiligung muss bewiesen werden und, wenn der Tatbestand es verlangt, auch der Vorsatz.
  • Das Unternehmen haftet gesondert (Art. 31 bis), nur für ausdrücklich vorgesehene Delikte, und kann bei einem wirksamen Compliance-Programm straffrei bleiben.

Von «societas delinquere non potest» zur heutigen Rechtslage

Bis 2010 galt in Spanien der Grundsatz societas delinquere non potest: Gesellschaften begehen keine Straftaten, nur natürliche Personen. Seit der Reform von 2010 erkennt das Strafgesetzbuch an, dass auch eine juristische Person strafrechtlich verantwortlich sein kann, allerdings nur für die Delikte, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Zwei Ebenen, die oft verwechselt werden, sind von Anfang an zu trennen. Die erste ist die Haftung der natürlichen Person, die die Gesellschaft leitet, geregelt vor allem in Art. 31 des Strafgesetzbuchs. Die zweite ist die Haftung der juristischen Person nach Art. 31 bis. Es sind verschiedene Haftungsformen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, die getrennt oder gemeinsam eintreten können.

Art. 31 Código Penal: Es haftet, wer als Geschäftsführer handelt

Art. 31 des spanischen Strafgesetzbuchs erlaubt es, einen Geschäftsführer zu bestrafen, der eine Straftat begeht, auch wenn der Tatbestand eine Eigenschaft verlangt, die nur die Gesellschaft hat. Der Wortlaut:

„Wer als faktischer oder rechtlicher Geschäftsführer einer juristischen Person oder im Namen oder in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung eines anderen handelt, haftet persönlich, auch wenn er selbst die Bedingungen, Eigenschaften oder Beziehungen nicht erfüllt, die der jeweilige Tatbestand für den Täter verlangt, sofern diese Umstände bei der Einrichtung oder Person vorliegen, in deren Namen oder Vertretung er handelt.“

Sonderdelikte: Warum es Art. 31 gibt

Sein Zweck wird bei den Sonderdelikten deutlich, also Delikten, die nur bestimmte Personen begehen können. Rechtsbeugung durch Amtsträger (prevaricación) kann etwa nur begehen, wer ein bestimmtes öffentliches Amt innehat; einen Diebstahl dagegen jeder. Viele Wirtschaftsdelikte im Unternehmen (etwa bei Schulden, Zahlungsausfällen oder Betrug zulasten von Gläubigern oder des Fiskus) setzen eine Eigenschaft voraus, etwa Schuldner oder Steuerpflichtiger zu sein, die der Gesellschaft zukommt und nicht der Person, die für sie entscheidet.

Beispiel: Der Geschäftsführer, der die Gesellschaft ausräumt

Eine GmbH (S.L.) hat Schulden bei ihren Lieferanten. Ihr Geschäftsführer, der kein Gesellschafter ist, schafft bestimmte Vermögenswerte aus der Gesellschaft, damit die Gläubiger nicht pfänden können. Da Schuldnerin die Gesellschaft ist und nicht er, könnte sein Verhalten ohne Art. 31 aus rein formalen Gründen straflos bleiben, wegen des Gesetzlichkeitsprinzips. Art. 31 schließt diese Lücke: Wer die Tat im Namen der Gesellschaft begeht, haftet so, als hätte er die Eigenschaft, die nur die Gesellschaft hat. Das ist der typische Fall der Vermögensverschiebung und strafbaren Insolvenz.

Faktischer und rechtlicher Geschäftsführer

Die Vorschrift erfasst sowohl den rechtlichen Geschäftsführer (förmlich bestellt und im Handelsregister eingetragen) als auch den faktischen Geschäftsführer, also denjenigen, der ohne formales Amt tatsächlich die Entscheidungen trifft. Entscheidend ist nicht, was im Handelsregister steht, sondern wer die Gesellschaft wirklich führt.

Zudem gilt Art. 31 nicht nur für Gesellschaften. Er wird mit ihnen verbunden, weil juristische Personen stets durch Vertreter handeln, betrifft aber jeden, der als Geschäftsführer oder Vertreter eines anderen auftritt.

Das Amt ist keine Schuld: Was Art. 31 nicht sagt

Art. 31 vermutet keine Schuld eines Geschäftsführers. Seine einzige Funktion ist es, das Problem der Sonderdelikte zu lösen; er begründet keine Haftung allein wegen des Amtes. Geschäftsführer zu sein, reicht für eine Verurteilung nicht aus: Es muss nachgewiesen werden, dass diese Person die Tat begangen hat.

Das hat der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) bestätigt, unter anderem im Urteil 496/2020 vom 8. Oktober: Art. 31 begründet keine verschuldensunabhängige Haftung kraft Amtes, sondern verlangt, dass der Geschäftsführer persönlich, durch Tun oder Unterlassen, an der konkreten Tätigkeit beteiligt war, die zur Straftat führt.

Ein hypothetisches Beispiel: Eine Gesellschaft hat drei Geschäftsführer. Einer ist kaum an der Geschäftsführung beteiligt, ein zweiter schlägt vor, Geld vor dem Finanzamt zu verstecken, und ein dritter antwortet, nachdem er von dem Plan erfahren hat, er solle tun, was er wolle. Entscheidend ist für jeden nicht das Amt, sondern was er getan hat, was er wusste und was er hätte tun können. Der erste haftet, wenn er von nichts wusste, nicht schon deshalb, weil er als Geschäftsführer eingetragen ist; wer weder beteiligt war noch von der Tat wusste, kann nicht einfach verurteilt werden. Die Lage des dritten, der Bescheid weiß und nicht eingreift, wird weiter unten behandelt.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Auch Vorsatz und Fahrlässigkeit spielen eine Rolle. Ist ein Delikt nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (also im Wissen um das eigene Handeln), wie die Steuerhinterziehung, dann begeht ein Geschäftsführer, der schlicht nichts mitbekommen hat, dieses Delikt nicht, weil es keine fahrlässige Variante gibt. Nur wenn das Delikt auch fahrlässig begangen werden kann, wie die Geldwäsche, lässt sich über die Haftung desjenigen diskutieren, der nicht ausreichend kontrolliert hat.

Begehung durch Unterlassen: Der Geschäftsführer, der Bescheid weiß und nichts tut

Ein Geschäftsführer kann auch dafür haften, dass er eine Straftat nicht verhindert hat. Art. 11 des Strafgesetzbuchs regelt die Begehung durch Unterlassen bei Erfolgsdelikten: Sie gelten nur dann als durch Unterlassen begangen, wenn das Nichtverhindern des Erfolgs unter Verletzung einer besonderen Rechtspflicht des Täters dem Verursachen gleichsteht. Das Unterlassen steht dem Handeln in zwei Fällen gleich:

  • Wenn eine besondere gesetzliche oder vertragliche Pflicht zum Handeln besteht. Das ist der typische Fall des Geschäftsführers, der gesetzlich zur Kontrolle der Gesellschaft verpflichtet ist.
  • Wenn derjenige, der untätig bleibt, durch ein vorangegangenes Tun oder Unterlassen eine Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen hat.

Man spricht von der Garantenstellung. Nach dem spanischen Gesellschaftsrecht haben Geschäftsführer die Pflicht, den Geschäftsgang zu überwachen und zu kontrollieren. Wer weiß, dass in der von ihm geleiteten Gesellschaft eine Straftat vorbereitet wird, und nichts dagegen unternimmt, kann haftbar sein, sofern das Delikt durch Unterlassen begangen werden kann und dieses Wissen nachgewiesen wird. Lässt das Delikt die fahrlässige Begehung zu, kann auch die Verletzung der Kontrollpflicht strafrechtlich relevant sein. In jedem Fall muss ein Strafverteidiger den Einzelfall genau prüfen.

Wann das Unternehmen selbst haftet: Art. 31 bis

Die Strafbarkeit einer juristischen Person besteht nur bei Delikten, die das Strafgesetzbuch ausdrücklich nennt: ein abschließender Katalog (numerus clausus). Eine Generalklausel gibt es nicht; jeder Tatbestand muss selbst vorsehen, dass er eine Haftung des Unternehmens begründet. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Strafbarkeit von Unternehmen in Spanien.

Art. 31 bis.1 sieht zwei Wege vor, über die eine Straftat der juristischen Person zugerechnet werden kann:

  • Straftaten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Führungskräfte, also derjenigen, die einzeln oder als Organ befugt sind, für die Gesellschaft zu entscheiden, oder Organisations- und Kontrollbefugnisse haben, sofern sie im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft und zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil handeln.
  • Straftaten ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Geschäftstätigkeit, für Rechnung und zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil der Gesellschaft, wenn die Tat möglich war, weil die Erstgenannten ihre Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollpflichten unter Berücksichtigung der Umstände schwer verletzt haben.

Drei Gedanken helfen, das System zu verstehen. Erstens setzt der Vorteil nicht voraus, dass der Täter das Unternehmen begünstigen wollte: Es genügt, dass die Tat ihm unmittelbar oder mittelbar einen Vorteil bringt. Zweitens kann es in komplexen Organisationen schwierig sein, die konkrete handelnde Person zu ermitteln; das Gesetz verlangt diese Angabe nicht immer, um die juristische Person haftbar zu machen. Drittens gilt diese Regelung für juristische Personen, nicht für Einzelunternehmer, die nur für ihr eigenes Handeln strafrechtlich haften.

Compliance: Wie das Unternehmen eine Verurteilung vermeiden kann

Die juristische Person kann straffrei bleiben, wenn sie nachweist, dass sie wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Straftaten getroffen hatte, üblicherweise Compliance-Programm genannt. Die Voraussetzungen hängen davon ab, wer die Tat begangen hat.

Hat ein Vertreter oder eine Führungskraft die Tat begangen (Art. 31 bis.2), müssen vier Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Das Leitungsorgan hat vor der Tat ein geeignetes Organisations- und Managementmodell eingeführt und wirksam umgesetzt; die Überwachung des Modells wurde einem Organ mit eigenständigen Initiativ- und Kontrollbefugnissen übertragen; die Täter haben das Modell betrügerisch umgangen; und dieses Organ hat seine Aufsichtsfunktion nicht vernachlässigt oder unzureichend ausgeübt.

Hat ein Mitarbeiter die Tat begangen (Art. 31 bis.4), genügt es, dass vor der Tat ein geeignetes Modell eingeführt und wirksam umgesetzt wurde, um Straftaten derselben Art zu verhindern oder das Risiko deutlich zu verringern. Lassen sich diese Umstände nur teilweise nachweisen, wirken sie in beiden Fällen strafmildernd.

Kleine juristische Personen, die eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen dürfen, können die Überwachung des Modells direkt dem Leitungsorgan übertragen, ohne gesondertes Kontrollorgan (Art. 31 bis.3).

Als geeignet gilt das Modell nach Art. 31 bis.5, wenn es:

  • die Tätigkeiten ermittelt, in deren Rahmen die zu verhindernden Straftaten begangen werden können;
  • Protokolle oder Verfahren festlegt, die Willensbildung, Entscheidungsfindung und deren Umsetzung in der juristischen Person konkretisieren;
  • über geeignete Modelle zur Verwaltung der Finanzmittel verfügt, um Straftaten zu verhindern;
  • eine Pflicht vorsieht, mögliche Risiken und Verstöße dem für die Überwachung des Modells zuständigen Organ zu melden;
  • ein Disziplinarsystem einrichtet, das Verstöße gegen das Modell angemessen ahndet;
  • regelmäßig überprüft und angepasst wird, wenn erhebliche Verstöße bekannt werden oder sich Organisation, Kontrollstruktur oder Tätigkeit ändern.

Strafen für juristische Personen

Art. 33.7 des Strafgesetzbuchs nennt die Strafen für juristische Personen, die alle als schwer gelten:

  • Geldstrafe nach Tagessätzen oder proportional.
  • Auflösung der juristischen Person.
  • Aussetzung der Geschäftstätigkeit für höchstens fünf Jahre.
  • Schließung von Räumlichkeiten und Betrieben für höchstens fünf Jahre.
  • Verbot, die Tätigkeiten künftig auszuüben, bei denen die Straftat begangen, begünstigt oder verdeckt wurde. Es kann befristet sein, höchstens fünfzehn Jahre, oder dauerhaft.
  • Ausschluss von öffentlichen Zuschüssen und Beihilfen, von öffentlichen Aufträgen sowie von Steuer- und Sozialversicherungsvergünstigungen für höchstens fünfzehn Jahre.
  • Gerichtliche Verwaltung zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern oder Gläubigern, so lange wie nötig, höchstens fünf Jahre.

Wirtschaftsdelikte, für die ein Unternehmen haften kann

In der Praxis betreffen Unternehmen und Geschäftsführer am häufigsten strafbare Insolvenz, Steuerdelikte, Geldwäsche, Bestechung und Veruntreuung. Hinzu kommt die Untreue als typisches Delikt des Geschäftsführers, die allerdings keine Haftung der Gesellschaft begründet.

Nach dem Organgesetz 1/2019 vom 20. Februar umfasst der Katalog der Delikte, für die juristische Personen strafrechtlich haften, folgende Tatbestände (er kann sich durch spätere Reformen geändert haben und ist mit dem geltenden Gesetzestext abzugleichen):

  • Illegaler Organhandel.
  • Delikte gegen die moralische Integrität.
  • Verbergen einer Leiche.
  • Menschenhandel.
  • Sexuelle Belästigung.
  • Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Verführung Minderjähriger.
  • Ausspähen und Offenlegen von Geheimnissen sowie unbefugtes Eindringen in Computersysteme.
  • Betrug in allen Formen.
  • Vereitelung der Zwangsvollstreckung.
  • Strafbare Insolvenz.
  • Computersabotage.
  • Delikte gegen geistiges und gewerbliches Eigentum, den Markt und Verbraucher: Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Verbraucherrechte, Marktdelikte und Korruption im geschäftlichen Verkehr.
  • Geldwäsche.
  • Illegale Parteienfinanzierung.
  • Delikte gegen den Fiskus und die Sozialversicherung: Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug und Subventionsbetrug.
  • Delikte gegen die Rechte ausländischer Staatsangehöriger.
  • Unzulässige Bebauung und Errichtung von Gebäuden.
  • Delikte gegen natürliche Ressourcen und die Umwelt.
  • Delikte gegen Tiere.
  • Delikte im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung.
  • Gefährdung durch Sprengstoffe und andere Stoffe.
  • Delikte gegen die öffentliche Gesundheit, einschließlich Drogenhandel.
  • Geldfälschung.
  • Fälschung von Kredit- und Debitkarten sowie Reiseschecks.
  • Bestechung.
  • Einflussnahme (tráfico de influencias).
  • Veruntreuung öffentlicher Mittel.
  • Hassdelikte und Verherrlichung.
  • Terroristische Organisationen und Gruppen.
  • Terrorismus.
  • Schmuggel.

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Art. 129

Werden dieselben Delikte innerhalb, mit Hilfe, durch oder mittels Unternehmen, Organisationen, Gruppen oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit begangen, die deshalb nicht unter Art. 31 bis fallen, gelten die Nebenfolgen des Art. 129 des Strafgesetzbuchs. Zu den genannten Delikten kommen weitere hinzu: Genmanipulation, Preisabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen, Behinderung von Prüf- und Aufsichtstätigkeiten, Delikte gegen Arbeitnehmerrechte, Geldfälschung, kriminelle Vereinigung, kriminelle und terroristische Organisationen und Gruppen sowie Terrorismus.

Häufige Fragen

Kann ein Geschäftsführer wegen der Schulden seiner Gesellschaft ins Gefängnis?

Nicht wegen der Schulden selbst. Schulden der Gesellschaft sind keine Straftat. Strafbar kann er sich aber machen, wenn er zum Beispiel Vermögen versteckt oder beiseiteschafft, damit die Gläubiger leer ausgehen. Das kann eine Vermögensverschiebung oder strafbare Insolvenz sein.

Haftet ein Geschäftsführer, der von den Vorgängen nichts wusste?

In der Regel nicht. Das Amt reicht nicht aus: Beteiligung und, bei Vorsatzdelikten, Kenntnis müssen bewiesen werden. Nur bei Delikten mit fahrlässiger Begehungsform kommt eine Haftung wegen mangelnder Kontrolle in Betracht.

Was ist der Unterschied zwischen faktischem und rechtlichem Geschäftsführer?

Der rechtliche Geschäftsführer ist förmlich bestellt; der faktische Geschäftsführer leitet die Gesellschaft tatsächlich, ohne formales Amt. Strafrechtlich können beide gleichermaßen haften.

Schützt ein Compliance-Programm auch den Geschäftsführer?

Compliance kann die juristische Person von der Haftung befreien. Dem Geschäftsführer hilft es indirekt: Ein gut dokumentiertes Kontrollsystem belegt, dass er seine Aufsichtspflichten erfüllt hat, und erschwert den Vorwurf des Unterlassens.

Fazit

Der Geschäftsführer haftet für das, was er tut, was er weiß und was er geschehen lässt, obwohl er es verhindern müsste; er haftet nicht allein deshalb, weil er als Geschäftsführer eingetragen ist. Das Unternehmen haftet nur für die Delikte des Katalogs und kann bei einem wirksamen Präventionsmodell straffrei bleiben. Ein gut aufgebautes und regelmäßig überprüftes Compliance-Programm schützt das Unternehmen ebenso wie seine Leitung.

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